53 dem EideshelferprozeB ein Geschworenenverfahren kannte — im Bereich der weltlichen und auch der kirchlichen Gerichtsbarkeit.“^ Die Geschworenen hatten zu ermitteln, zu untersuchen und zu entscheiden —sowohl freisprechend als auch verurteilend.^^ In den Svearechten findet man ebenfalls Hinweise auf die Förderung des Geschworenenprozesses durch das Königtum.^® AuBerdem ist zu erkennen, wie die Kirche ihrerseits das inquisitorische Verfahren akzeptiert.^^ Bestimmte Formulierungen in den Landschaftsrechten iiber die Tätigkeit der Geschworenen erinnern im iibrigen deutlich an die Vorschriften Innozenz’ III. iiber den inquisitorischen ProzeB. Besonders gilt das fur die Regeln des östgötalag und der jungeren Svearechte iiber die Tätigkeit der Geschworenen. Der GeschworenenprozeB konnte, wie schon gesagt, nach dem östgötalag in gewissen Fallen auf dem Ting vorkommen, war aber sonst das Verfahren des Königs-, Fjärdings- und Bischofsgerichts. Königsund Fjärdingsgericht hatten stattzufinden, wenn der König bzw. der Ankläger des Königs die Abhaltung eines Gerichts verlangte. Nach einer Verordnung des Königs Knut Långe sollte ein Königsgericht alle drei Jahre stattfinden.-® Diejeweils zwölf Geschworenen wurden vomHäradshövding bzw. Fjärdingshövding eingesetzt. Die Einsetzung galt fiir jeweils eine einzelne Sache und muBte von beiden Parteien gutgeheiBen werden. Vor diesen Geschworenen fand das Beweisverfahren statt. Wie oben gesagt, schreiben die jiingeren Svearechte das Geschworenenverfahren häufiger als das östgötalag vor, und auch das Einsetzungsverfahren war verschieden geregelt. Die Arbeit der Geschworenen war jedoch in der Hauptsache dieselbe. Sie untersuchten den Sachverhalt, entschieden iiber die Streitfrage und teilten den Parteien die Entscheidung mit.^® Eine verurteilende Entscheidung muBte mit mindestens sieben Stimmen ergehen. Das eigentliche Verfahren war inquisitorisch, untersuchend. Die Geschworenen waren nicht nur ein Beweismittel, sondern organischer Teil des Gerichts, und sie hatten die Aufgabe der Ermittlung der materiellen Wahrheit, uita huat paer xr Holmbäck—Wessén, SLL, SmL, Einleltung, S. LXXXVund XC. —SmL, Kk 13 pr und 13: 4. 24 Kk 13 pr; 13: 3. 25 Kk 13:4; 13:6; 13:7. Z. B. UL, Kg 9: 1, M 15 pr, 17: 1; SdmL, Kg 9: 1; HL, Kg 6: 1; Kg 3 pr; VmL, Kg 6:1; KL, E 6:3. 27 UL, Kk 14: 10, 15: 5, 15: 7, Ä 23 pr; VmL, Kk 19, 22. 26 Zur Identifizierung von König Knut Långe siehe Gagnér, i knutzs kunungxs 28 daghum. ögL, E 12 ('. . . jör naemdin hauaer antuiggia faelt aella uart:). Siehe auch ögL, J 12: 1, 13: 1, R 4 pr, 4: 1, B 47. 29
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