48 Fiir das ProzeBrecht kann man in den Landschaftsrechten den Ubergang von Geschlechter- und Sippenfehden zu öffentlichen Tingverhandlungen beobachten, von eigenmachtiger Pfandnahme zu gesetzlich geregelter Zwangsvollstreckung im Dienste der Gemeinschaft/ vom EideshelferprozeB, in dem das Verhandlungsprinzip beherrschend war, zum GeschworenenprozeB mit inquisitorischen Verfahrenselementen. Diese prozessualen Veränderungen spiegeln sich auch in der rechtlichen Entwicklung des Geständnisses zur Zeit der Landschaftsrechte. Im ältesten ProzeBrecht scheint man Straf- und Zivilprozesse nicht grundsätzlich unterschieden zu haben, kannte aber unterschiedliche Verfahrensformen je nach Gegenstand des Streites.^ Imubrigen sieht es so aus, als seien Prozesse urspriinglich in der Hauptsache strafrechtlicher Natur gewesen, die von einer Klage iiber ein vom ProzeBgegner begangenes Unrecht ausgingen. Später wurden die Verfahrensformen nach dem Gegenstand des Streites differenziert. Hierdurch wurde der StrafprozeB zu einem Verfahrenstyp neben vielen anderen, Sowohl in Zivilsachen als auch in Strafsachen kamen mehrere Verfahrensarten vor. Sieht man vom summarischen ProzeB ab, der u. a. gegen handhafte Verbrecher möglich war, war das altere schwedische Verfahren durch Verhandlungen der beiden Parteien vor Gericht gekennzeichnet, das sich seinerseits auf die formelle Leitung des Verfahrens und die Verkundung des Urteils beschränkte.^ Während der Zeit der Landschaftsrechte fanden Prozesse in der Regel auf dem Fjärdings-, Härads- oder Landschaftsting statt. Im Äldre und im Yngre Västgötalag werden jedoch auch Sjunättingar erwähnt, die auf Be- ‘ S. Gagnér, i knutzs kunungxs daghum, 1961. - P. O. Ekelöf, Processuella grundbegrepp och allmänna processprinciper, 1956, S. 163; E. Carlquist, Studier i den äldre svenska bevisrättens utveckling med särskild hänsyn till institutet erkännande, 1918, S. 22 ff., 40 ff., 53 ff.; J. E. Almquist, Svensk rättshistoria, I, Processrättens historia, 1962, S. 39 f. — Ich beabsichtige nicht, in diesem Zusammenhang ältere Enrwicklungsstadien der schwedischen ProzeBrechtsgeschichte zu ermitteln und darzustellen zu versuchen. Eine solche Untersuchung der Schichten in den Landschaftsrechten wurde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. ® Zur Erklärung dieses Verfahrens hat man darauf hingewiesen, daC es im älteren Sippenleben eher um Relationen Sippe gegen Sippe und Sippe gegen Mann ging als um Relationen Individuum gegen Individuum. Zum Schutz gegen vernichtende Blutrache, gemeinsame äuBere und innere Feinde wurden die verschiedenen Sippen gezwungen, auf besonderen Treffen, den Tingen, mit einander zu verhandeln, wo man dann auch Urteile bei Verbrechen und Streitigkeiten sprach. In den Landschaftsrechten findet man jedoch auch noch nach Einfiihrung des Tings Spuren von Verweisungen von bestimmten Streitigkeiten an besondere Familientreffen zur Entscheidung im Rahmen der Familie und durch Vertreter der Familie. — Siehe hierzu C. Delin, Om blodshämnden och götalagarnas straffbestämmelser för enkelt viljaråp, 1926; T. Engströmer, Vittnesbeviset, 1911, S. 39 ff.; K. G. Westman, Den svenska nämnden, dess uppkomst och utveckling, 1912, S. 188 ff.
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