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35 der Beklagte einem Irrtumerlegen war und nicht gewuBt hatte, um was es gegangen war.'^^ Die Bearbeitung des Begriffs notorium wurde auch in den folgenden Jahrhunderten von sowohl Kanonisten als auch Legisten fortgesetzt. Uber notorium facti — evidentia rei sagt Bartolus, daB sich hieraus wahres Wissen ergebe,®^ und Baldus hebt unter Hinweis auf Aristoteles und Averroes hervor, daB der auBerordentliche Beweiswert und der Vorrang gegeniiber alien anderen Beweismitteln darin bestehe, daB sich daraus unmittelbar eigene Sinneswahrnehmung ergebe.®^ Nach den Kanonisten schlieBt notoriumfacti als evidentia rei auch alle Gegenbeweise aus.®^ Beim ytotoriumiuris findet man bei bestimmten Kanonisten und Legisten eine weitere Begriffsausdehnung insoweit, als man auch das Verbrechen als notorisch bezeichnet, das noch nicht abgeurteilt, aber schon bewiesen 80 84 ISt. Eine hier zentrale Frage wird von Durantis behandelt, nämlich ob ein Verbrechen durch Geständnis, confessio, und durch Urteil, sententia, notoriumwerde. Durantis verweist auf Vincentius Hispanus, der die Frage verneinend beantwortet, weil es, wie Bertrandus sage, oft vorkomme, daB als notoriumbezeichnet werde, was nie geschehen sei —etwa daB jemaiid ein Verbrechen gestehe oder wegen eines Verbrechens verurteilt werde, das er nie begången habe. Durantis wendet sich jedoch gegen solche Erwägungen, Seiner Meinung nach werde eine Tatsache notorium durch confessio oder sententia und bleibe auch notorium, bis das Gegenteil bewiesen sei.®*’ HosX 2, 18, 3 (Gregorius IX). Siehe auch gloss, ord. ad C. 7, 59, un p.v. Quare sine. Man versuchte so den Begriff notorium vom Begriff manifestum abzugrenzen. Durantis und sparer Bartolus behalten den Terminus notorium der Tatsache vor, die jedermann bekannt ist; sie verwenden den Terminus manifestum fiir eine Tatsache, die vielen, nicht aber jedermann bekannt ist. Durantis, Spec. iur. III, de notoriis criminibus § 5. Bartolus, Lectura ad D. 2, 8, 5, 1, Nr. 4. Bartolus, Lectura ad D. 12, 2, 31. Siehe auch Antonius de Butrio, Tractatus de notorio, art. 1:1. Baldus, Lectura ad rubr. de probationibus, 1 (C. 4, 19). Siehe hierzu auch Bartolus, Tractatus de testibus, 4: . . . secundum naturam nil est in intellectu quod prius non fuerit in sensu. Gloss, ord. ad C 2, q 1, c 15 s.v. manifesta; Hostiensis, Lectura ad X 3, 2, 8; Innocentius IV, Commentaria ad X 3, 2, 8; Durantis, Spec, iur., III, de notorio, 8: 10. — Lévy, La hiérarchie, S. 45 ff. Hostiensis, Summa aurea, III, 2, 6: Notorium iuris sic describi potest. Notorium iuris est, Voluntaria confessio, Clara probatio, lusta et irretractabilis diffinitio, facta in vero iudicio. Ergo id est notorium iuris, quod per confessionem delinquents certum est, vel per probationes conuictum. —Siehe auch Durantis, Spec, iur., III, De notoriis criminibus, 8: 2, und Antonius de Butrio, Tractatus de notorio, art. 2. —Wie Lévy, La hiérarchie, S. 53, gezeigt hat, bedeutete diese Erweiterung des Begriffes fiir die Praxis auBerordentlich wenig, denn die bewiesenen Straftaten fiihrten wohl in der Regel auch zur Verurteilung. Durantis, Spec, iur., III, De notoriis criminibus, 8: 2. 82 85

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