31 wähnten Bestimmungen iiber die anni discretionis bei der Beichte vergleichen miissen.®" Bei der Beichte und auch beim gerichtlichen Geständnis stellte man das Bekenntnis eines Kindes dem eines reifen Menschen nicht gleich. Das Miindigkeitsalter in Zivilsachen waren 25 Jahre, ein Geständnis einer Person, die jiinger als 25 Jahre war, aber das 14. Lebensjahr schon vollendet hatte, war nicht ipso iure ungiiltig. Es gewährte einen Wiedereinsetzungsgrund. Bei einer confessio in iure glaubte man jedoch, man miisse die Folgen der confessio fiir denjenigen mildern, der offenbar die anni discretionis erreicht hatte und deshalb von seinem Geständnis gebunden war, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Aus den von Tancredus angefiihrten Digestenstellen ergibt sich, daB man hier Geständnisse bei Vertragsverletzungen, also in Zivilsachen meinte. In Strafsachen, vor allem bei Sexualdelikten, betrachtete man jedoch denjenigen fiir verantwortlich, der die Pubertät erreicht hatte, die man fiir Männer mit 14 Jahren und fiir Frauen mit 12 Jahren als gegeben ansah.^® Sponte deutet an, daB das Geständnis freiwillig sein muB und nicht durch Gewalt oder Furcht erzwungen sein darf.®^ Diese Voraussetzung hätte die Anwendung der Folter fiir die Erzwingung eines Geständnisses ausschlieBen miissen. Spätere Quellen zeigen jedoch eine andere Entwicklung. ImZivilprozeB wurde die Folter allerdings nie angewendet.®® Fragen der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. Gratianus stiitzt sich auf das römische Recht (D. 47, 10, 3) und stellt fest, daB Kinder und Geisteskranke unzurechnungsfähig sind, C 15, q 1, c 2. Ihnen fehle der fiir Zurechnungsfähigkeit geforderte Verstand, C 15, q 1, c 3. Nach gewissen Dekretalisten kann man vor Vollendung des sicbten Lebensjahres fiir seine Taten nicht verantwortlich sein. Fiir Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, wird die Zurechnungsfähigkeit nach und nach gesteigert. Noch nicht 14 Jahre alte Personen, impuberes, sind weder ohne weiteres von der Verantwortlichkeit frei, noch voll verantwortlich. Ihre Strafbarkeit richtet sich nach ihrer Reife. Als Zeugen konnten sie jedoch nicht auftreten; C 4, q 2—3, c 3. Mit der Pubertät, d. h. nach dem 14. Lebensjahr des Mannes und dem 12. Lebensjahr der Frau, beginnt nach Augustinus aber die Zurechnungsfähigkeit (vgl. Panormitanus’ oben erwähnter Kommentar). Dies gilt vor allem fUr Sexualdelikte. Siehe hierzu S. Kuttner, Kanonistische Schuldlehre, 1935, S. 124—132; Gallén, Kanonisk ålder. Siehe oben S. 20. ''’® Siehe oben FuBnote 56. Tancredus, Ordo iudiciarius, III, 4, 2: „Sponte“ ideo dictum est, quia confessio per metum extorta non praeiudicat. Tancredus verweist auf C 15, q 6, c 1 (Alexander III); C 31, q 2, c 4 (Gregorius I); X 2, 6, 1 (Innocentius III) sowie D. 48, 18, 1. Gloss, ord. ad C 2, q 1, c 1 verweist auf C 31, q 2, c 4. —Siehe auch Azo, Summa, Summa ad C 7, 59, 14; Item habetur confessus pro iudicato nedum in civili causa, sed in criminali, si tamen confiteatur sponte non formidine tormentorum. Nam si formidine tormentorum confiteatur, sibi non praeiudicat, nisi post modum liberato eo a tormentis perseveratum sit . . . Z. B. Cynus, Commentaria in codicem et aliquot titulos primi pandectorum, C 9, 41, 18, 7. Siehe auch Levy, La hierarchic, S. 56 und C. Gross, Die Beweistheorie im canonischen ProceB, I, 1867, S. 78.
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