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243 In diesem Zusammenhang habe ich feststellen können, daC deutsche ProzeCrechtsarbeiten zumindest teilweise ins Schwedische iibersetzt worden sind. Wichtig ist die Tatsache, daB bei ländlichen Häradsgerichten Folterungen erheblich seltener belegt sind als z.B. beim Ratsgericht in Stockholm. Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts deuten fiir die Möglichkeit der Änderung eines Geständnisses und der Appellation gegen eine Entscheidung auf Grund eines Geständnisses, fiir Stellvertretung vor Gericht und fiir die ProzeBfähigkeit verschiedener Personengruppen auf dieselben Grundregeln hin wie imSpätmittelalter. Sehr interessant sind die Gerichtsverfahren, in denen ein verlängerter Gefängnisaufenthalt als Mittel zur Erzwingung eines Geständnisses benutzt worden ist. Hier kiindigt sich die Gefangensetzung zur Erzwingung von Geständnissen einer späteren Zeit an. AuBerdem kommen Fälle vor, in denen man wegen Mangels an Beweisen den Angeklagten freilieB und das Schicksal des Prozesses und des Angeklagten Gottes Urteil uberantwortete. Dieser Branch diirfte ein Vorläufer der absolutio ah instantia darstellen. Ich nenne auch mehrere Beispiele, die zeigen, wie die religiöse Weltanschauung in den prozeBrechtlichen Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts zumAusdruck kommt. SchlieBlich habe ich feststellen können, daB die gesetzlichen Beweisregeln in Schweden noch nicht voll durchgedrungen sind, obwohl viele Belege fiir eine allmähliche Rezeption vorhanden sind. Dieser Umstand zeigt sich u.a. darin, daB die schwedischen Quellen keine Rangordnung des Wertes verschiedener Beweismittel kennen wie kontinentaleuropäische Quellen jener Zeit.

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