242 Siindenbekenntnis des Menschen vor Gott und seine aufrichtige Reue notwendige Voraussetzung der Seeligkeit sind, Eine derartige Auffassung des Menschenlebens muB zwangsläufig zu einer hohen Bewertung des Geständnisses fiihren. Denselben Effekt diirfte auch das theokratische Verständnis des menschlichen Zusammenlebens und sogar des ganzen Weltbildes gehabt haben. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, daB Melanchthons Lehre vom geistlichen und weltlichen Regiment auch in Schweden erfolgreich war. Nach dieser Analyse der Einwirkung der Lehren Luthers auf die Entwicklung des Geständnisses gehe ich auf die Weiterbildung des schwedischen Prozesses im 16. und 17. Jahrhundert ein. Das inquisitorlsche Verfahren mit materieller Beweiswiirdigung erhielt in dieser Zeit zunehmende Bedeutung. Die Beweislast wurde auf die Klägerseite verlagert, und der schwedische ProzeB näherte sich der Verfahrensform, die auf dem europäischen Kontinent schon vorher ausgebildet worden war. Ich glaube auch aus den letzten Jahren dieses Zeitabschnittes Belege dafiir gefunden zu haben, daB zumindest hier und da ein gewisses MiBtrauen gegeniiber dem Eideshelferbeweis geäuBert wurde. Als Folge des Vordringens des inquisitorischen Verfahrens wurde die Rolle des Geständnisses imProzeB immer zentraler. Ich habe nicht feststellen können, daB der Begriff notorium oder das Geständnis als Beweismittel in Schweden näher erörtert oder mit ihren grundsätzlichen Elementen dargestellt worden wären. Aus den Quellen ergibt sich aber eindeutig, daB das Geständnis in Zivil- und Strafsachen als vollwertiges Beweismittel angesehen wurde. In Strafsachen machte das Geständnis die Tat notorisch. Sollte das Geständnis volle Rechtswirkungen entfalten, wurde vorausgesetzt, daB es vor dem zuständigen Gericht abgelegt wurde. AuBergerichtliche Geständnisse wurden weitgehend akzeptiert, wenn sle auf dem Sterbebett abgelegt worden waren. Die schwedischen Quellen belegen weiter eine gewisse Anwendung der Folter als Mittel zur Erzwingung von Geständnissen und damit zur Erlangung von vollwertigen Beweisen, obwohl gleichzeitig hervorgehoben wurde, daB Geständnisse freiwillig, ohne Anwendung von Zwang abgelegt werden miiBten. Ich habe auch feststellen können, daB man in der schwedischen Praxis — wie im Ausland — Geständnisse auch dann erzwang, wenn der Angeklagte iiberfuhrt worden war. Beherrschend war hier das Ziel des convictus et confessus. Gegen Ende der hier untersuchten Jahre findet man sogar Pläne fiir gesetzliche Regelungen in verschiedenen Gesetzentwiirfen. In ihnen kommt vor allem deutsch-römisches Recht zur Geltung.
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