240 ubrigen auch seine Forderung nach genauer Uberpriifung sowohl des Geständnisses als auch des Zeugenbeweises, Der römisch-rechtliche confessus et convictus bildete das Ideal. Bei Schwarzenberg findet man auch im Geist der Zeit ein theologisches Verstandnis von Richtertätigkeit und Geständnis. In diesem Abschnitt iiber das Geständnis im deutsch-röniischen Recht gehe ich ein auf die Frage des Einflusses des römisch-kanonischens Rechts auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung im 16. und 17. Jahrhundert zum einen in den verhältnismäBig praktisch ausgerichteten prozeBrechtlichen Handbiichern und zumanderen in der Konsilienliteratur und in den Werken zur Praxis des Reichskammergerichts. Die Verbindungslinien dieser juristischen Quellen zumspatmittelalterlichen und zeitgenössischen römischkanonischen Recht ist offenbar. Erstaunlich ist jedoch, daB der notoriumBegriff in diesem Material als ausdiskutiert erscheint, wahrend man sich umso eifriger fur den Begriff der confessio interessiert. Entscheidend ist hierfiir allem Anschein nach die unmittelbare Relevanz der confessio fiir praktische prozeBrechtliche Fragen. Natiirlich ist auch, daB im Zusammenhang mit der Erorterung des con/essio-Begriffes eine Vielzahl von Gedanken zur Anwendung der Folter und zum Wert einer confessio extraiudicialis vorgetragen werden. Ahnlich wie die Italiener betrachten die deutschen Rechtsgelehrten die confessio in iudicio gewöhnlich als das beste und sicherste aller Beweismittel. Meine Untersuchung des Geständnisses imdeutsch-römischen Recht fiihrt zu dem Ergebnis, daB die deutsche ProzeBrechtsliteratur vom Ende des Mittelalters bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts Ziige kräftiger Einwirkungen des römisch-kanonischen Rechts, vor allem des in Italien entwickelten, aufweist und diese Einwirkungen imRechtsinstitut des Gestandnisses sehr deutlich zumAusdruck kommen. Die Lehrsätze der Kanonisten und Legisten werden mit nur äuBerst geringen Veränderungen iibernommen. Den AbschluB des dritten Kapitels biidet eine Analyse der lutherischen Lehren iiber die Beichte und BuBe und ihres Einflusses auf die rechtliche Ausgestaltung des Geständnisses. Ich gehe auf die lutherischen Gedanken zur Beichte und BuBe ein, wie sie schrittweise während des Streites mit der katholischen Kirche formuliert wurden. Luther wendete sich gegen die katholische Lehre von der Privatbeichte als göttliches Gebot und die Ziige von Tatenverheiligung, die nach Luther die Beichte und BuBe der mittelalterlichen Kirche geprägt hatte. Die Beichte war fiir Luther ein Mittel der Gnade wie die Predigt, die Taufe und das Abendmahl, durch das der Christ das Geschenk der Vergebung erhalten konnte, das aber kein von Gott gebotenes Sakrament darstellte. Zugleich betonte Luther jedoch, daB der an Gott und Christus glaubende Mensch sein ganzes Leben buBfertig verbringen miisse und selbst durch sein vom Gesetz gewecktes Siinden-
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