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239 vomBeginn des 16. Jahrhunderts bis zur Einrichtung des Svea Hofgerichts 1614. Umein konkretes Bild der Rolle des Geständnisses im späteren römischkanonischen Recht zu bekommen, habe ich zwei repräsentative italienische Arbeiten beschrieben und analysiert, nämlich Josephus Mascardis De probationibus und Jacobus Menochios Consilia sive responsa. Ich habe die dort gegebenen Erläuterungen und Definitionen der Begriffe notorium, confessio und probatio untersucht und bin zu dem Ergebnis gekommen, daB diese römisch-kanonischen Kommentatoren des 16. Jahrhunderts in Italien die spätmittelalterliche Entwicklung abschlossen. Auf bestimmten Gebieten entwickelte und vertiefte man die Ideen der mittelalterlichen Kanonisten und Legisten, hauptsächlich summierte man aber die Ergebnisse der Vorgänger und erreichte auf diese Weise das letzte Glied einer langen Kette — nicht zuletzt hinsichtlich der Begriffe notorium und confessio sowie der starren Beweiswiirdigungsregeln, die voll ausgebildet unter der Bezeichnung der legalen Beweistheorie bei Mascardi zu finden sind. Eine etwas andere Entwicklungslinie findet man in der humanistischen, der eleganten Jurisprudenz, die in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts vor allemin den kalvinistischen Gebieten Frankreichs und Hollands bliihte. Typische Vertreter dieser humanistischen Jurisprudenz waren Jacobus Cuiacius (Jacques Cuias) und Hugo Donellus (Hugues Doneau). Beide gingen vom Corpus iuris civilis aus und versuchten, sich von der spätmittelalterlichen Einteilung und Bewertung der Beweismittel freizumachen. Statt dessen wollten sie die ihrer Meinung nach echte römische Betrachtungsweise wieder zum Leben erwecken. Andererseits blieben sie in der Terminologie der Scholastik befangen. Fur die Rechtsfragen des Geständnisses ergab sich daraus, daB es bei Donellus und Cuiacius nicht so stark hervorgehoben wurde wie bei den Vertretern des spätmittelalterlichen römisch-kanonischen Rechts. Meine Untersuchung des Geständnisses imdeutsch-römischen Recht wird eingeleitet mit einer Darstellung der zunehmenden Verbreitung des inquisitorischen Prozesses in Deutschland im Mittelalter und der damit verbundenen zunehmenden Bedeutung des Geständnisses sowie schlieBlich der immer wichtigeren Rolle der Folter im deutschen ProzeB zumindest seit dem 13. Jahrhundert. Danach schildere ich einige fiir das 16. Jahrhundert in Deutschland wesentliche Quellen, die Wormser Reformation, die Constitutio Criminalis Bambergensis und die Constitutio Criminalis Carolina, und gehe auf Johann von Schwarzenbergs Gewicht fiir die deutsche Rechtsgeschichte ein. Fiir die Entwicklung und Anwendung der Geständnisregeln in Deutschland ist Schwarzenbergs Indizienlehre iiber die Erzwingung von Geständnissen durch Folterung, die sich auf das römisch-kanonische Recht griindete, ohne Zweifel auBerordentlich wichtig geworden —wie im

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