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238 pierung der gesetzlichen Beweisregeln ankiindigt. In diesem Zusammenhang weise ich u.a. darauf hin, daB die bekannte Grundsatzerklärung in Magnus Erikssons Stadtrecht, „die gestandene Tatsache gelte so viel wie die Zeugen bekanntgegebene oder durch Zeugen bewiesene“, die sparer in den Olaus Petri zugeschriebenen Richterregeln und dem allgemeinen Gesetzbuch von 1734 wiederkehrt, so groBe Ähnlichkeiten mit Grundsätzen des römischkanonischen Rechts aufweist, daB man sich nur schwer vorstellen kann, daB hier keine direkten oder indirekten Einflusse zur Geltung kommen. In diesem zweiten Kapitel habe ich mit mehreren Beispielen erläutert, daB man in Schweden im Zusammenhang mit der Rezipierung gesetzlicher Beweisreglen in gewisseni Umfang folterte, um Geständnisse zu erzwingen. Zugleich habe ich jedoch dargestellt, daB das Geständnis im spätmittelalterlichen schwedischen ProzeB — mit Ausnahme des kirchlichen — keineswegs eine ähnlich zentrale Rolle spielte wie im römisch-kanonischen Recht jener Zeit. Der EideshelferprozeB kam immer noch häufig zur Anwendung. Bei der Behandlung des Geständnisses im mittelalterlichen schwedischen Recht habe ich auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität des Geständnisses dargestellt, die erfiillt sein muBten, wenn das Geständnis als vollwertiger Beweis akzeptiert werden sollte. Diese Qualitätsvoraussetzungen entwickelten sich im Spätmittelalter immer mehr in Richtung der entsprechenden Voraussetzungen des römisch-kanonischen Rechts. Das Geständnis muBte demnach im Prinzip vor einem Gericht abgelegt sein, das auBerdem zuständig sein muBte. Das Geständnis war freiwillig, ohne Einwirkung von Zwangsmitteln abzulegen. AuBerdem enthielten die Rechte ausfiihrliche Bestimmungen uber die ProzeBfähigkeit verschiedener Personengruppen, iiber die Möglichkeiten zur Änderung eines Geständnisses sowie iiber die Möglichkeit, durch Stellvertreter zu gestehen. Hinsichtlich der ProzeBfähigkeit, der Änderung eines Geständnisses und des Gestehens durch Stellvertreter unterschieden sich jedoch die schwedischen Rechte in mehrfacher Hinsicht von entsprechenden Bestimmungen des römisch-kanonischen Rechts. An Hand mittelalterlicher Gerichtsquellen habe ich schlieBlich gezeigt, wie stark die religiösen Aspekte des Geständnisses auch in den nichtkirchlichen Quellen zur Geltung kommen. Das bedeutet, daB nicht nur prozeBrechtliche Erwägungen fiir die Vordergrundsstellung des Geständnisses maBgeblich waren, sondern auch religiöse. Die theokratische Weltanschauung kehrt imgesamten Denken des Mittelalters wieder. Die beiden letzten Kapitel dieser Arbeit entsprechen in der Disposition den beiden ersten. Das dritte Kapitel gilt dem Geständnis im späteren römisch-kanonischen und deutsch-römischen Recht, und im vierten und letzten Kapitel beschreibe ich das Geständnis im schwedischen ProzeBrecht

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