237 Stärkung des schwedischen Königtums, mit dem Zunehmen der Macht der Kirche und auch mit der Rezeption von Rechtsbegriffen und Rechtsinstituten aus dem römisch-kanonischen Recht. Mir scheint, daB der Zusammenhang zwischen den drei Faktoren Königtum, Kirche und römisch-kanonischem Recht in den Landschaftsrechten und besonders deutlich im östgötalag zumAusdruck kommt. Dasselbe gilt fiir den Umstand, daB Königtumund Kirche den inquisitorischen GeschworenenprozeB förderten. Hierbei ist meiner Ansicht nach die Feststellung von gröBtem Interesse, daB bestimmte Formulierungen in den Landschaftsrechten iiber die Tätigkeit der Geschworenen und ihre Aufgaben im ProzeB erstaunlich stark an die Vorschriften Innozenz’ IIL iiber den inquisitorischen ProzeB erinnern. Besonders gilt das fiir die Bestimmungen des östgötalag und der jiingeren Svearechte iiber die Tätigkeit der Geschworenen. Nach diesem Bericht iiber die ProzeBformen der Landschaftsrechte habe ich im zweiten Kapitel die Frage zu beantworten versucht, welche Rolle das Geständnis in den beiden ProzeBformen, dem EideshelferprozeB und dem GeschworenenprozeB spielte. Ich komme zu dem Ergebnis, daB der no?on’«w-Begriff im schwedischen ProzeBrecht des Mittelalters schon zur Zeit der Landschaftsrechte recht wichtig ist, denn eine Tat, die offenbar war, lieB schnelle Verurteilung und sofortige Strafvollstreckung zu. War die Tat offenbar, war in der Regel keine Appellation möglich. Der schwedische noronV/m-Begriff war jedoch umfassender als der römisch-kanonische. Gemeinsam war beiden allerdings u.a., daB man das Geständnis vor Gericht als einen Beweis auffaBte, der die Tat notorisch machte. Im EideshelferprozeB hatte das Geständnis eine sehr beschränkte Bedeutung, während seine Rolle im inquisitorischen GeschworenenprozeB erheblich gewichtiger war. Insgesamt gesehen scheint das Geständnis im ProzeBrecht der Landschaftsrechte nicht allzu wichtig gewesen zu sein, obwohl das Geständnis Notorität schaffen konnte. Nur in einigen Punkten und in einzelnen Rechten wie dem Östgötalag hat das Geständnis eine zentralere Stellung — ein Ergebnis relativ stärkeren Einflusses römischkanonischen Rechts. Ganz änders verhielt es sich mit Funktion und Bedeutung des Geständnisses in der kirchlichen Beichte und BuBe, fiir die die Regeln des kanonischen Rechts schon zur Zeit der Landschaftsrechte galten,. In der spätmittelalterlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung erhielt das Geständnis gröBere Bedeutung — gelegentlich ganz in Obereinstimmung mit dem römisch-kanonischen Recht. Das galt nicht nur fiir die geistlichen Gerichte und das kirchliche BuB- und Beichtinstitut, sondern in einigen Fällen auch fiir weltliche Gerichte. Man findet dort eine Bewertung des Beweises durch Geständnis und Zeugen, die einen zunehmenden EinfluB des römisch-kanonischen Rechts erkennen läBt und die Rezi-
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