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236 ProzeCrechts. Confessio in iure war die Grundlage eines notorium iuris und wurde von den Rechtsgelehrten des Mittelalters als ein Beweismittel höchsten Ranges qualifiziert, das summarischen ProzeB und Verbot der Appellation rechtfertigte. Dies wiederum fiihrte zu Bemuhungen bei den Gerichten urn Erzwingung eines Bekenntnisses des Angeklagten, der confessio. Diese eifrigen Bemuhungen umdie confessio des Angeklagten wurden zudem unterstiitzt von den religiösen Auffassungen jener Zeit iiber Wert und Bedeutung der confessio fiir die Seeligkeit. Im Zusammenhang mit dieser Bearbeitung und Entwicklung des notoriwm-Begriffs, begannen die Rechtsgelehrten des Mittelalters mit scholastischem Eifer die verschiedenen Beweismittel zu systematisieren, die im ProzeB vorkommen konnten. Diese Systematisierung bedeutete eine Einteilung in logische Kategorien. Der Beweis, probatio, wurde als genus aufgefaBt, das in mehrere species gegliedert werden konnte, die ihrerseits weiter unterteilt werden konnten. Die species wurden nach Rangen geordnet, vom höchsten, dem vollwertigen Beweis, bis zum geringsten. Parallel zu dieser Skala von Beweismitteln konstruierte man eine hierarchische ProzeBordnung. Die schwersten Verbrechen forderten einen Beweis, der plenissima, indubitata, luce meridiana clarior war, wahrend gewöhnliche dispositive Zivilprozesse auf Grund einer probatio plena entschieden werden konnten. In weniger wichtigen Sachen konnten imiibrigen probationes semiplenae ausreichen. Am untersten Ende der Beweisskala standen die Indizien. Diese Rangordnung und arithmetische Berechnung des Beweiswertes verschiedener Beweise bildete die Grundlage der legalen Beweisregeln, die ihre endgiiltige theoretische Form erst später erhielten, in der gerichtlichen Praxis aber damals zu entstehen begannen. Meine Untersuchung der Bearbeitung und Systematisierung der Beweismittel dutch die Rechtsgelehrten des Mittelalters grundet sich auf ein Studium der Rechtsquellen und der Schriften der mittelalterlichen Kanonisten und Legisten. AuBerordentlichen Nutzen habe ich bei meiner Arbeit jedoch von /. Ph. Levys Arbeit La hiérarchie des preuves dans le droit savant du moyen-dge (1939) gehabt. Vor dem Hintergrund dieser Analyse der im römisch-kanonischen Recht vertretenen Gedanken und Systematisierung des Wertes verschiedener Beweismittel habe ich im zweiten Kapitel das Geständnis im schwedischen Recht des Mittelalters behandelt. Die Einleitung dieses Kapitels biidet eine Ubersicht iiber die ProzeBformen der Landschaftsrechte, in der ich besonders auf die schrittweise Zuriickdrängung des alten Eideshelferprozesses zu Gunsten des inquisitorischen Geschworenenprozesses eingehe. Hierbei komme ich zu dem Ergebnis, daB das Vordringen und die Entwicklung des Geschworenenprozesses zeitlich zusammenfällt mit der

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