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Zusammenfassung In der Einleitung dieser Darstellung der Rolle des Geständnisses imälteren schwedischen ProzeBrecht habe ich meinen Plan beschrieben, die schwedische Entwicklung vor dem Hintergrund des römisch-kanonischen und danach des deutsch-römischen Rechts zu zeichnen, well vor allemin diesen Rechtssystemen die festen, gesetzlichen Beweisregeln entstanden und ausgebildet worden sind, die später im schwedischen Recht rezipiert worden sind und dadurch entscheidenden EinfluB auf die Bewertung des Geständnisses als Beweismittel auch imschwedischen Recht erhalten haben. Im ersten Kapitel meiner Arbeit habe ich dementsprechend das Geständnis im römisch-kanonischen Recht beschrieben. Ich meine zu dem Ergebnis gekommen zu sein, daB das Geständnis im kanonischen Recht des Hochmittelalters vor allem aus zwei Griinden — wegen der Entwicklung der Beichte und BuBe sowie wegen der Einfiihrung des inquisitorischen Prozesses — eine zentrale Rolle zu spielen begann. Die Zusammenarbeit und gegenseitige Beeinflussung der Rechtsgelehrten, die sich dem kanonischen und dem römischen Recht widmeten, entstand eine römisch-kanonische Rechtswissenschaft, die dem Institut des Geständnisses einen ebenso zentralen Platz im weltlichen ProzeBrecht anwies, wie es ihn imkanonischen einnahm. Die Funktion und Bedeutung des Geständnisses im ProzeBrecht wurde Gegenstand eingehender Analysen imZusammenhang mit der Entwicklung des nofori«w-Begriffs im römisch-kanonischen Recht. Der notorium-^egriff, der eine Neubildung des kanonischen Rechts zu sein scheint, die später von den Vertretern des römischen Rechts iibernommen wurde, erhielt nämlich eine ganz besondere Bedeutung fiir die Diskussion iiber den einfachsten und wirksamsten Weg der Abhilfe der deutlichsten und klarsten MiBverhältnisse in Kirche und Staatsleben. Straftaten, die offenbar, notorisch waren, konnten schnell und nachdriicklich verfolgt werden. Welche Taten waren aber notorisch? Dekretisten, Dekretalisten, Glossatoren und Postglossatoren interessierten sich lange fiir dieses Problem und boten verschiedene Definitionsversuche des notorium. Hierdurch wurde der Begriff der confessio zu einem der Hauptbegriffe des römisch-kanonischen

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