234 Zum Ausdruck domaren skal intet döma vthan effter skääl och hewijs hat sich zwar ergeben, daB man in gewissen Fallen in den Quellen eine Rangordnung von Beweismitteln nach ihrem Wert findet, daB die Rangordnung und die arithmetische Berechnung des Beweiswertes, die wir bei ausländischen Befiirwortern fester gesetzlicher Beweisregeln gefunden hatten und die dadurch den Richter bei seiner urteilenden Tätigkeit fest binden wollten, den schwedischen Quellen fremd sind. AbschlieBend sei —wie schon zu Beginn dieses Kapitels —erwähnt, daB neben dem zunehmend beliebten inquisitorischen Verfahren und trotz zunehmenden Einflusses ausländischer Rechte der ältere EideshelferprozeB fortlebt, in dem wie dargestellt das Geständnis keine so zentrale Rolle spielte wie iminquisitorischen Verfahren.
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