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231 friiher auf dem europäischen Kontinent entwickelt hatte. Belege fur diese Entwicklung finden wir sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung. Mit dem Vordringen des inquisitorischen Verfahrens erhielt auch das Geständnis eine zentralere Rolle im ProzeB. Wir haben zwar auch fur die damalige Zeit keine Erörterung oder prinzipiell ausgerichtete Darstellung des nofori^w-Begriffes oder des Geständnisses als Beweismittel finden können. Die Quellen haben aber dennoch klar ergeben, daB das Geständnis in Straf- und Zivilsachen als vollwertiges Beweismittel angesehen wurde, das in Strafsachen die Tat notorisch machte. Lag ein Geständnis vor, konnte die Sache schnell und effektiv entschieden werden. Die Untersuchung hat weiter ergeben, daB man damals —wie im Spätmittelalter —verlangte, das Geständnis miisse vor Gericht, und zwar dem ZHStändigen, abgegeben werden. Ein auBergerichtliches Geständnis muBte vor Gericht wiederholt werden, um als vollwertiger Beweis gelten zu können; andernfalls galt es nur als Indiz. Wir haben festgestellt, daB die schwedischen Quellen dieselben Bestimmungen wie das deutsch-römische und vorher das römisch-kanonische Recht enthält, daB ein Geständnis, das unter der Folter abgelegt werden ist, keinen vollwertigen Beweis darstellt, wenn es nicht anschlieBend vor Gericht freiwillig wiederholt wird. Weiter wurde ein Geständnis auf dem Sterbebett sehr hoch bewertet. Wir haben aber festgestellt, daB der Verfasser des Stadtrechtskommentars, den man Olaus Petri zuschreibt, ähnlich wie das deutsch-römische Recht davor warnt, Beschuldigungen Dritter durch zum Tode Verurteilte unmittelbar vor der Hinrichtung allzu hoch zu bewerten. Indem dem Geständnis zunehmende Bedeutung beigemessen wurde, war fiir das schwedische ProzeBrecht —wie vorher fiir das römisch-kanonische und deutsch-römische Recht —naheliegend, Folter und Drohung mit der Folter zur Erzwingung von Geständnissen enzufiihren. Selbst wenn ein Täter iiberfiihrt war, versuchte man wie in ausländischer Gerichtspraxis, mit dem Ziel des convictus et confessus vor Augen, ein Geständnis zu erzwingen. Gegen Ende der hier untersuchten Jahre findet man sogar Vorschläge in Gesetzentwiirfen, die die Anwendung der Folter regeln wollten. Diese Entwicklung weist deutliche Ähnlichkeiten und Einfliisse vor allem seitens des deutsch-römischen Rechts auf, was naheliegend ist, weil damals lebhafte Verbindungen zwischen Schweden und Deutschland bestanden und viele Deutsche wichtige Stellungen im schwedischen Staatsapparat einnahmen. Besonders interessant ist auch, daB deutsche prozeBrechtliche Arbeiten zumindest teilweise in die schwedische Sprache ubersetzt worden sind. Zu beachten ist aber, daB eine Anwendung der Folter bei den Häradstingen auf dem Lande nur in sehr wenigen Fällen belegt ist.

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