230 Tod vorzubereiten.^^ Diese Vorschrift erinnert an die entsprechende Bestimmung der CCC, die jedoch drei Tage verlangte.^® Im iibrigen zeigt dieses Kapitel der beiden schwedischen Kirchenordnungen groBe Ubereinstimmungen mit der Wurttemberger Kirchenordnung von 1533.^^ Interessant sind diese kirchlichen Vorschriften in Handbiichern und Kirchenordnungen iiber die Aufgaben von Pfarrern gegeniiber den zum Tode Verurteilten nicht nur wegen des Gewichts, das man seitens der Kirche dem Siindenbekenntnis während der Reformation und auch zur katholischen Zeit beimaC, sondern auch weil man hier eine erste Regelung der kirchlichen Seelsorge bei Gefangenen findet, die sparer von Gerichten ausgenutzt wurde, um Verdächtige und Angeklagte zu Geständnissen zu bewegen.^® Die kirchliche Hervorhebung von Siindenbekenntnis und Siindenvergebung als notwendige Voraussetzung fiir die Seeligkeit und die kirchliche Auffassung des Lebens als Schauplatz des Kampfes zwischen Gott und dem Teufel um die Seele des Menschen waren selbstverständlich Griinde fur diese Regelung der Gefangenenfiirsorge durch Geistliche und fiir die Bereitschaft des Klerus, auf diese Weise an Bemiihungen um Geständnisse von Angeklagten mitzuwirken, zuerst unter dem Siegel der Beichte und dann vor Gericht. H. ’Zmammenfassung der Darstellung der prozefirechtlichen EntwichXung des Geständnisses vomBeginn des 16. Jahrhunderts bis zur Griindung des Svea Hofgerichts 1614 Die Untersuchung diirfte ergeben haben, daB sich das schwedische Prozefirecht im 16. Jahrhundert und zu Beginn des 17. Jahrhunderts im wesentlichen als Fortsetzung der selben Tendenzen entwickelt, die wir schon im spatmittelalterlichen ProzeBrecht Schwedens beobachten konnten, wobei aber das ausländische ProzeBrecht wachsenden EinfluB bekam. Unter den Prozeflformen erhielt das inquisitorische Verfahren mit materieller Beweiswiirdigung auf Kosten des Eideshelferprozesses stärkere Bedeutung. Zugleich verlagerte man die Beweislast auf den Kläger. Das schwedische ProzeBrecht näherte sich insoweit immer mehr dem ProzeB, der sich schon Im Protokoll des Stockholmer Konsistorium wird fiir das Jahr 1605 von einer Vereinbarung berichtet, in welcher Reihenfolge die Pfarrer der Stadt diese Seelsorge versehen sollten. — Stockholms konsistoriums protokoll, 16. August 1605. R. Murray, Stockholms kyrkostyrelse intill 1630-talets mitt, 1949, S. 188 f. Siehe oben Kapitel 3, S. 136. E. Färnström, Om källorna till 1571 års kyrkoordning, 1935, S. 189 ff. Siehe oben Fufinote 15.
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