RB 26

224 Die zweite Sache betraf einen Goldschmied, der beschuldigt wurde, er babe ein Schmahlied verfaBt und verbreitet. Der Goldschmied behauptete, er habe das Lied von einer Vorlage abgeschrieben, die einige Amtsgesellen bei sich gehabt und in einemKeller in der Stadt vorgesungen hätten. Danach habe er noch eine Abschrift angefertigt, die er einemMaler geschenkt habe. Das in dieser Sache verkiindete Urteil lautete: Euerth guldsmedh skall sätties i fengzlig förwaring, till thäs han wijser them vth, som han fick wijsen vtaf, althenstundh han satt och drack med them en heel dagh och wiste så myckit, att thet wore ämhetz snenner, såsom han nu för rätten gaf tillkänne. Ein weiterer Fall, in demman den Angeklagten in das Gefängnis zuriickfiihrte, umihn gestehen zu lassen, ist imProtokoll des Tinges in Askersund vom25. August 1595 erwähnt.®® Es ging um einen Mann, der der Sodomie angeklagt war. Eine Frau trat auf und behauptete, sie sei Augenzeugin der Tat. Der Angeklagte leugnete. Da die Geschworenen das Delikt fiir schwer hielten, lieBen sie den Angeklagten fiir einige Zeit gefangensetzen, förmodendes att han . . . (Text beschädigt) . . . bekennilsse måå komme. Alle diese Fälle zeigen gewisse Ähnlichkeiten mit der Gefangensetzung zur Ablegung eines Geständnisses, wie sie später iiblich wurde. Auch in diesen Fällen aus dem 16. Jahrhundert sollte der Gefängnisaufenthalt offenbar als Mittel zur Erzwingung eines Geständnisses dienen oder aber — was weniger wahrscheinlich ist, aber in einigen Protokollen angedeutet wird —zur Benennung des wahren Täters. Diese Methode erinnert auch an die Ratschläge, die wir bei Bernhard Gui im Handbuch fiir Inquisitoren bekommen.®® Es seien auch einige weitere Fälle genannt, die der sichim17. Jahrhundert entwickelnden Praxis der absolutio ab instantia, der Uberantwortung an die Zukunft oder an Gottes Urteil vorgreifen. Fehlen hinreichende Beweise, wird der Angeklagte freigesprochen, allerdings nur vorläufig, sofern der Tatverdacht auf Grund von Indizien fortbesteht, und zwar bis neue Beweise vorgebracht werden können. Hierbei konnte man sich auch auf den Grundsatz der Richterregeln aus dem 16. Jahrhundert stiitzen, daB es immer besser sei, einen Schuldigen freizulassen, als einen Unschuldigen zu peinigen und zu plagen.®^ Am 17. September 1593 wurde beim Ratsgericht in Stockholm iiber eine Anklage gegen eine Frau u. a. wegen Zauberei verhandelt.®- Die vorgebrachten Beweise reichten nach demGesetz nicht zu einemTodesurteil aus, sondern nur zur Verweisung aus der Stadt. Man nahm deshalb in das ®® Östergötlands gemensamma domböcker, VLA, vol. 1. Siehe oben Kapitel 1, S. 37. Domareregler, S. 33, Punkt 31. »2 STB från 1592, I, S. 157 ff.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=