223 Bedingungen geniipft war.^’’ Wie Edling meint, kann man hier von bedingten Verurteilungen sprechen. Diese bedingten Verurteilungen sind fur die Darstellung der rechtlichen Entwicklung des Geständnisses von groOem Interesse. In der Regel haben diese Entscheidungen voile Rechtswirkungen, sofern nicht ein Beweis gelingt, der den Angeklagten entlastet. In einigen Fallen wird eine Frist gesetzt, innerhalb der der Beweis angetreten werden muB, um fiir den Ausgang des Verfahrens Bedeutung erhalten zu können. Bedingte Verurteilungen dieser Art kommen vor allemin Zivilsachen vor.^'* In Strafsachen findet man andere Sonderformen von Entscheidungen. Sie sind in gewissem Umfang Vorläufer einer spateren Rechtsprechung. Beispielsweise kann in Strafsachen beschlossen werden, der Angeklagte, der etwa eines Tötungsdelikts beschuldigt wird, solle trotz seines Leugnens in Haft bleiben, bis der wirkliche Täter gefaBt wird (sofern der Angeklagte also wirklich unschuldig ist) oder der König den Angeklagten begnadigt. Ein solcher Fall der Aussetzung der Entscheidung ist z. B. aus dem Jahr 1553 bekannt.®^ Dem Angeklagten wurde Totschlag an einem Knecht vorgeworfen. Der Angeklagte leugnete; die Indizien sprachen aber so nachdriicklich gegen ihn, daB ihn weder Häradstingsgeschworene noch Königsgeschworene auf dem Distingsmarkt in Uppsala freisprechen wollten. Da andererseits aber auch kein voller Beweis erbracht war, konnte man ihn auch nicht verurteilen. Man entschied deshalb, er solle in königlicher Haft bleiben. Thill thess widere heskedh ivm en san baneman kann före kommc eller ath han Kong:e M:ttz gunst och Nådhe Åthniutandes warder. Zwei ähnliche Fälle enthalten die Stockholmer Stadtbiicher fiir die Jahre 1556 und 1581.®® Die erste Sache betraf iible Nachrede und Diebstahl. Angeklagt war eine jiingere Frau, die ursprunglich alles abstritt. Einige Tage spater konnte man sie zu einemGeständnis eines der ihr vorgeworfenen Diebstahle bewegen. Obwohl sie nicht alle ihr vorgeworfenen Taten gestand und andere Beweise nicht zur Verfiigung standen, belieB man sie dennoch einige Zeit imGefängnis, på thet hon skulle flere stycker bekenne, . . . Auch in diesem Fall waren starke Indizien, nicht aber vollwertige Beweise vorhanden. Der weitere Gefängnisaufenthalt konnte die Angeklagte nicht zu weiteren Gestandnissen bewegen. Um das Verfahren abzuschlieBen, wurde erneut verhandelt. In dieser Verhandlung bat der Ankläger um Gnade fiir die Gefangene, weil zum einen besonders mitleiderregende Umstände vorlagen und zum anderen ihr Gelegenheit zur Besserung gegeben werden sollte. Edung, Upplands lagmansdombok, S. 52 f. Als ZivilprozeBbeispiel vgl. die oben erwähnte Arbeit Edling, Upplands lagmansdombok, S. 52 f. Edling, Uppländska konungsdomar, S. 124 f. (31. Januar 1553). STB, NF 3, S. 173 f. (15. November 1556); STB, NF 6, S. 229 (7. Januar 1581).
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