217 dem Landrecht Kristoffers, mit fiinfzehn Jahren erreicht werde. Zugleich hebt der unbekannte Verfasser aber hervor, daB das allgemeine Recht, d. h. das römische Recht, andere und bessere Vorschriften enthalte.^® Der Rosengrensche Gesetzenwurf folgt hier etwa derselben Liniewie dieRichterregeln. ImLandfriedensteil wird gesagt, daB ein Volljähriger keinen Friedensbruch begehen könne, bevor er das 22. Lebensjahr vollendet habe.®^ Der Verfasser der Richterregeln scheint aber ein höheres Volljährigkeitsalter gewiinscht zu haben, wie sich aus seiner beispielhaften Erwähnung des römischen Rechts ergibt, das die Volljährigkeit mit 25. Jahren eintreten lieB. Der Rosengrensche Gesetzentwurf sagt allerdings, eine Person iiber 7 aber unter 22 Jahren könne vollverantwortlich eine Körperverletzung begehen, fiir die sie BuBe bezahlen miisse. Diese BuBe solle jedoch nur dem Verletzten, nicht demKönig und dem Härad zufallen.®® Richterregeln und Gesetzentwurf wiinschten also gemeinsam ein höheres Volljährigkeitsalter in besserer Obereinstimmung mit dem römischen Recht. Die gerichtliche Praxis hielt sich jedoch an die Bestimmungen der Landund Stadtrechte. In diesem Zusammenhang sei eine Vorschrift in der Uppsala-stadga erwähnt, die 1538 zustandegekommen sein soil, aber wahrscheinlich später zu datieren ist.®^ Die Einleitung schreibt vor, daB bestimmte ehrlose Personen keinen Eid und kein Zeugnis ablegen diirften. Zu diesen Personen werden diejenigen gezählt, die den christlichen Glauben sowie die Vorschriften und Gebräuche der Kirche verachten und sich von ihnen abwenden, weiter Ketzer und Blutschänder, heimtiickische Verbrecher, Friedensbrecher, offenbare Diebe, Räuber und Kirchenschänder, Verräter, Mörder, Meineidige, Gebannte und der Unzucht Schuldige, Zauberer und Teufelsanhänger, Fahnenfliichtige, Personen, die ihrer Sinne nicht mächtig sind oder ihre Eltern schlagen, sowie Totschläger und Zerstörer. Alle diese Menschen diirfen keine Eide ablegen, sie diirfen weder Richter noch Geschworene sein oder als Zeugen aussagen, sofern sie nicht vorher in der Kirche Abbitte tun, sich der entsprechenden Kirchenstrafe unterwerfen und sich mit echter Reue bessern.®" Diese Vorschriften kehren in abgekiirzter Formin den Richterregeln vom Beginn des 17. Jahrhunderts wieder.®® Domareregler, S. 60, Punkt 40, sowie Noten a—b. Lagförslag i Carl IX:s tid, S. 470, E 35. Lagförslag i Carl IX:s tid, S. 523, Sårabalken med vilja. Kap. 14. ScHMEDEMAN, Kongl. Stadgar, S. 7 f. Vgl. MEL, R 26: 1, 32: 1; MESt, R 26. Domareregler, S. 56 f. — Auch die Tatsache, dafi die Bestimmungen der Uppsalastadga zu dieser Frage in den relativ späten Richterregeln wiederkehren, deutet an, daB die Uppsala-stadga nach 1538 zustandegekommen ist. 60 63
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