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216 Zeit erhaltenen Gerichtsakten belegen, daB die Praxis in Ubereinstimmung mit dieser Vorschrift verfuhr. 7. Gestandnis durch Stellvertreter Zum Problemkomplex des Geständnisses durch Stellvertreter scheinen die Quellen aus dem 16. Jahrhundert die fiir das spätmittelalterliche Material gemachte Beobachtung zu bestätigen, daB man gesetzliche Stellvertretung in Straf- und Zivilsachen kannte, gewillkiirte Stellvertretung jedoch wie nach Stadt- und Landrecht nur der Klägerseite gestattete. War der Beklagte dreimal ohne Entschuldigung trotz Ladung der angesetzten Verhandlung ferngeblieben, konnte er nach den Landrechten und dem Stadtrecht im Wege des Versäumnisurteils verurteilt werden; entsprechendes gait fur den Angeklagten in Strafsachen, wenn die gesetzlich geforderte Zahl von Zeugen anwesend war.^® Schriftliche Geständnisse kommen wie gesagt in Zivilsachen häufig vor, sind aber in Strafsachen nicht iiblich. Allerdings war 1611 beim Ratsgericht in Stockholmeine Sache anhängig, in der eine Frau, die wegen fahrlässiger Tötung einer anderen Frau angeklagt war, sich schriftlich zur Anklage äuBerte.^® In der Sache wurde zweimal verhandelt, und in der zweiten Verhandlung verwies die Angeklagte auf ihre friiher schriftlich abgegebene Beantwortung der Anklage. Aber auch in diesem Fall scheint man eine miindliche Stellungnahme der Angeklagten selbst verlangt zu haben, die sich aber auf die schriftliche Stellungnahme beziehen durfte und damit beide AuBerungen koordinieren konnte. Im Urteilsbuch des Lagmannes von Uppland ist fiir 1578 ein Fall vermerkt, in dem zwei Männer wegen Beleidigung in Abwesenheit verurteilt wurden. Dem Urteil lag ein Schreiben zu Grunde, unter das beide ihre Hausmarken gesetzt hatten.®^ 8. Frozefifähigkeit Fiir die ProzeBfähigkeit sind einige AuBerungen zum Volljährigkeitsalter von Bedeutung, die man in der Literatur des beginnenden 17. Jahrhunderts und imRosengrenschen Gesetzentwurf aus der Zeit König Karls IX. findet. Sie zeigen ähnliche Einwirkungen auslandischer Rechte, wie wir sie schon in anderen Zusammenhängen gefunden haben. In den Richterregeln aus jener Zeit wird gesagt, daB Volljährigkeit nach dem Gesetz, d. h. nach 55 KrL, R 12, 13, 40; MEL, R 9, 39; MESt, R 7. 5« STB från 1592, VII, S. 131 ff., 140 f. 5" Edling, Upplands lagmansdombok, S. 23.

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