214 einen Silberkrug mit Branntwein zu trinken gegeben, um sie zu einem Geständnis zu veranlassen. Damit hatte er zwar keinen Erfolg; etwas später am Abend gelang es aber dem Fjärdingsman und ihm, den Pfarrer und das Mädchen auf frischer Tat zu ertappen. Bei der Verhandlung auf dem nächsten Ting beeidigten der Vogt und der Fjärdingsman ihre Aussagen iiber die Freignisse nach dem Gastmahl. Das Mädchen legte ein Geständnis ab, während der Pfarrer leugnete. Das Gericht verurteilte ihn jedoch auf Grund der Zeugenaussagen des Vogtes und des Fjärdingsmannes und des Geständnisses der Magd. 4. Confessio contra se Im römisch-kanonischen Recht hatten wir Bestimmungen gefunden, nach denen das Geständnis dem Gestehenden nachteilig sein muBte, um als vollwertiges Beweismittel gelten zu können. Dieselbe Forderung finden wir in den Olaus Petri zugeschriebenen Richterregeln, die in Punkt 37 sagen: Jngen må heller witna j sijn eghen saak, medh mindre han witnar emoot sigh, ty tå är thet bekend sak^^ Fine interessante Abweichung von diesem Grundsatz haben wir schon in den untersuchten Quellen bei der Frage des Geständnisses auf dem Sterbebett gefunden, das auch dem Gestehenden vorteilhaft sein konnte, also in moderner Terminologie eine Behauptung darstellen wiirde. 5. Rucknahme und Änderung eines Geständnisses Im römisch-kanonischen und deutsch-römischen Recht gait, wie schon gesagt, der Grundsatz, daB ein Geständnis nicht zuriickgenommen werden konnte, nachdem das Urteil ergangen war. Dieselbe Rechtsregel ist in den schwedischen Quellen formuliert. ImBericht iiber die Tätigkeit des Regimentsrates von Västergötland wird ein Totschlag erwähnt, iiber den im Januar 1542 gerichtlich verhandelt wurde.^® In der Sache hatte ein Jahr vorher vor demselben Gericht eine Verhandlung stattgefunden, auf Grund der ein Mann wegen der Tat verurteilt worden war. Dieser Mann begehrte nun die Aufhebung des Urteils und bezeichnete einen Dritten als Täter. Die Stellungnahme des Gerichts zu dieseni Begehren ist eindeutig: . . . att de gode men för rettha sådde, kunde icke frij forme Lauris Jonsson for drapat, effter thij hand thet tilfornn bekiendt hade, och bödett bötter wthann schulle endt nu bliffua wiidt then affskeedt, som i fior affsagdis, . . . Domareregler, S. 36. Wie Almquist bemerkt, enthält das kanonische Recht entsprechende Bestimmungen in C IV, q 3, § 24. Siehe oben Kapitel 1, S. 30. « HSH, 29, S. 123 f. 48
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