213 Geständnisse wurden also auf verschiedenen Wegen erzwungen oder herbeigefiihrt. Allgemein gilt aber offenbar, daB man regelmäBig dem Prinzip folgte, daB erzwungene Geständnisse keine hinreichende Grundlage fiir eine Verurteilung abgeben konnten. In solchen Fällen muBte das Gestandnis freiwillig vor Gericht wiederholt werden, um als vollwertiger Beweis dienen zu können. Diese ProzeBrechtsregel finden wir in Punkt 38 der Richterregeln formuliert, die Olaus Petri zugeschrieben werden: Effter then bekennelse, som en warder pi]nter och plåghat til, skal igen dömas (ty sådana bekennelse pläghar wara falsk, och monge bekenna thet, som aldrigh war sant, för the pino skuld, som the lidha) . . Von diesem Grundsatz wird jedoch eine —schon erwahnte —wichtige Ausnahme gemacht, nämlich: medh mindre at så henda kan, at aff sådana bekennelse finnes the skäl, ther wel må dömas effter. Konnte also bewiesen werden, daB das erzwungene Geständnis mit der Wahrheit iibereinstimmte, rechtfertigte es eine Verurteilung. Die allgemeine Regel iiber den Beweiswert des erzwungenen Geständnisses kommt auch im ProzeBrechtsteil des Gesetzentwurfs Karls IX. zum Ausdruck. Dort heiBt es: Bekenner han i pinone eij annars ähn tilförende, warde frij och det wari honom för straf nogh som han utstått hafwer.^^ In der Praxis scheint man regelmäBig den allgemeinen Grundsätzen gefolgt zu sein. Im schon erwähnten Fall Peder Grym, der 1528 beim Stockholmer Ratsgericht anhängig war, enthält das Protokoll den Vermerk, der Angeklagte habe in der Stube des Vogtes gestanden, sei aber danach aufgefordert worden, das Geständnis vor Gericht zu wiederholen.'^® Sind meine Vermutungen richtig, kann in diesem Fall gefoltert worden sein. Ein Indiz hierfiir ist die Protokollbemerkung, der Angeklagte sei zwei- oder dreimal gefragt worden, ob er unter Zwang gestehe. Eine wenig ansprechende Methode, die Wahrheit zu ermitteln und den Schuldigen zu einem Geständnis zu bewegen, wird in einem Gerichtsprotokoll des Siende häradsrätt in Västmanland vom 4. August 1607 geschildert.^^ Es ging um das Verhältnis eines Pfarrers zu seiner Dienstmagd. Einem Geriicht nach hatte der Pfarrer mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Ein Vogt versuchte nun, den Wahrheitsgehalt dieses Geriichts zu ermitteln. Bein einem Gastmahl, an dem der Pfarrer mit seiner Frau, die Magd, der Vogt und der Fjärdingsman teilgenommen hatten, hatte der Vogt der Magd Aussage und nimmt seine belastende Aussage gegen die anderen Manner zuriick. Das Protokoll endet mit den Worten: Ecky wethe wii, om bans scriptafader haffde honom thz forbiidit. —Zu einem ahnlichen Fall siehe STB, 4, S. 259 f. (26. Juli 1512). ** Domareregler, S. 36. Lagförslag i Carl IX:s tid, S. 248. STB, 1524—29, S. 209. Siende härads i Västmanland dombok, ULA, Ser. I, A I: 1.
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