212 mit der Stiefmutter seiner Ehefrau angeklagt. Er leugnete, wurde aber iiberfiihrt. Dennoch setzte er sein Leugnen fort: Thå blef han på åtskilleliga sett förhört, och blef af Befallnings Manden, häradzhöfdingen och nemden Htlofwat, att ther han sanningen kiennas wille, thå wille the hielpa honom hos öfverheten att han skulle niuta lifwit. Thå bekiende han sörgeliga, att han iu en gång i druckenskap med henne bistellt hade. Da das Gericht jedoch nicht sicher war, ob rechtlich gesehen Blutschande vorlag, wurde der Mann einstweilen nur zu einer BuBe verurteilt, und das Gericht fragte beim König und der geistlichen Obrigkeit an, wie die Straftat zu qualifizieren war. Diese beiden Fälle belegen die hohe Wertschätzung von Geständnissen und illustrieren zudem verschiedene Wege, die das Gericht gehen konnte. Sogar wenn der Angeklagte iiberfiihrt war, versuchte man, ganz in Ubereinstimmung mit dem römisch-kanonischen und dem deutsch-römischen Recht nach dem Prinzip des confessus et convictus zu einem Geständnis vorzustoBen.^^ Man versuchte weiter schon damals, einen Verdächtigen durch Zuspruch von Geistlichen zu einem Geständnis zu bewegen — eine Methode, die später fiir das Gericht einen legitimen Weg der EinfluBnahme auf den Angeklagten darstellte. DaB Beichte, BuBe und Lossprechung auch im Interesse der Kirche lag, ist bereits geschildert worden. Ein friihes Beispiel fiir diese Art der Einwirkung enthält ein Gerichtsprotokoll aus Östergötland. Auf dem Ting mellan Wika in Östergötland wurde am 22. März 1607 iiber einen Unzuchtsfall verhandelt. Der Lagman beauftragte einige Mitglieder des Domkapitels, die nicht als Gerichtsbeisitzer an der Verhandlung beteiligt waren, den verdächtigenAngeklagten beiseitezunehmen und zu verhören. Das Ergebnis entsprach offenbar den Erwartungen des Gerichts, denn der Man trat erneut vor Gericht auf und gab die Tat zu.^^ *- Als weitere Illustration des Prinzipes convictus et confessus sei eine Sache aus dem Daga härad in Södermanland vom 27. Mai 1596 erwähnt (Sörmländska häradsdomböcker, S. 42 f.). Ein Knecht wurde von Mutter und GroBmutter eines Kindes als Kindesvater benannt. Vorher war der Vater des Mädchens als Kindesvater bezeichnet worden. Entschieden wurde, es solle weiter ermittelt werden, eller om optabemelte Erich Ingewalsonn (der Knecht) haffuer någen sanfärdig berettilse, eller, om han skall mista liffuedh, att han en thå måtthe bekenna sanninghen. Edling, Upplands lagmansdombok, S. 49. — Ein ähnlicher Fall wird fiir 1513 in Jönköpings TB, S. 94 ff., erwähnt. Hier scheint jedoch das Gericht keinen Pfarrer beauftragt zu haben, bei der Erzwingung eines Geständnisses mitzuwirken. Dennoch wird die Möglichkeit angedeutet, dafi der Mann sein Zeugnis auf Grund von Zuspruch des Pfarrers während der Beichte ändert. Die Sache betrifft einen Mann, der wegen Kirchendiebstahls angeklagt ist. Er gesteht und wird zum Tode am Galgen verurteilt, bezeichnet aber vor der Hinrichtung andere Personen als Mittäter. Er bleibt bei diesen Angaben, bis er gebeichtet hat und zum Galgen gefiihrt werden soil. In diesem Augenblick ändert er seine
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