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211 sche Schriften und unter ihnen eine, die hauptsächlich von der Folter handelt. Diese letztere Schrift ist schon von einigen Verfassern beachtet worden, hat aber von ihnen nicht identifiziert werden können. Å. Holmbäck beschreibt sie als einen „Aufsatz iiber peinliche Fragen“,^^ und Munktell meint, ihren unbekannten Verfasser zeichne „eine fur jene Zeit hohe Bildung“ aus. Munktell stellt zudem mit Recht einen starken EinfluB der deutsch-römischen Literatur fest.^^ Eine nähere Untersuchung der Handschrift zeigt, daB sie eine so gut wie wortgetreue Ubersetzung einiger Abschnitte aus Chilian Königs Practica vnd Process enthalt, und zwar Bruchstiicke aus den Kapiteln 1, 2 und 7 bis 21. In ihnen geht es um die Frage, was ein ProzeB eigentlich sei, um peinliche Verhöre, um die Aufgaben des Anklagers und des Angeklagten, um den Umfang des Auftrages eines Prokurators, um die Aufgaben des Rates oder der Geschworenen usw.'*‘* Die aus dem Deutschen iibersetzten Textpartien betreffen also nicht nur Folterungen und peinliche Verhöre, sondern umfassen erheblich weitere Gebiete des ProzeBrechts. Leider ist es mir trotz Nachforschungen in Stockholm, Åbo und Helsinki noch nicht gelungen, den Schreiber und Ubersetzer zu identifizieren. Das Vorhandensein der Handschrift allein ist aber schon ein deutlicher Beweis dafiir, daB die deutsche Literatur zumindest teilweise bekannt war und auch in Schweden gelesen wurde. Eine Beeinflussung des schwedischen Rechtslebens durch das deutsch-römische Recht ist deshalb eine naheliegende Konsequenz. Bisher habe ich dargestellt, wie man im praktischen Rechtsleben Schwedens Gestandnisse mit Hilfe von Zwangsmitteln zu erpressen versuchte und welche Gesetzentwurfe zu diesem Problemkomplex zur Zeit Karls IX. entworfen wurden. Die erhaltenen Quellen zeigen jedoch, daB man gelegentlich Gestandnisse auch mit völlig anderen Methoden zu erzielen versuchte. Wir finden eine Methode angedeutet, die sicher auch in den politischen Prozessen angewandt worden ist, als man schon zuni Tode Verurteilte zu Angaben iiber Dritte zu veranlassen versuchte. Am 11. September 1587 verurteilte beispielsweise das Ratsgericht in Stockholm zwei Angeklagte wegen Diebstahls von Kupfer im Stockholmer SchloB zum Tode. Das Protokoll endet mit den Worten: Dogh der de wille bekenne, hwad de mere tagitt hade, och nampngiffwe dem de pläge köpslage medh, kunne de bliffwe benådde med ett mindre straff. Uber einen ähnlichen Fall berichtet das Protokoll des Tinges in Ivla in Södra Ljunga socken vom28. April 1608.'*^ Ein Mann war der Blutschande Holmbäck, Våra domarregler, S. 275, FuBnote 2. Munktell, Tortyren, S. 114. ** B 74, fol. 203 r — 217 r. 211 v+212 r und v+213 r (unbeschrieben). STB, NF 7, S. 373. Aschan, Ur Sunnerbo härads domböcker, III, S. 32.

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