210 entwurf auf dieselben Bestimmungen griindet, die wir zeitlich vorher schoii in Dänemark und in Schweden u. a. während der Regierungszeit Gustafs I. und Eriks XIV. gefunden hatten, daB nämlich nur derjenige gefoltert werden diirfe, der bereits iiberfiihrt und verurteilt sei.^“ Aus diesem Gegenentwurf ergibt sich deutlich, daB man an die Folter dachte, mit deren Hilfe den zum Tode Verurteilten Zeugenaussagen und Anzeigen abgepreBt wurden. Trotz der Kritik von Reichsrat und Adel an den Vorschlägen iiber die Anwendung der Folter wurden sie auch in den revidierten Entwurf einer Hofgerichtsordnung vom November 1604 ubernommen.^*’ Die revidierte Fassung erinnert jedoch eher an den ProzeBrechtsteil des Gesetzentwurfs Karls IX. als an den urspriinglichen Hofgerichtsordnungsentwurf; in ihr wird z. B. gesagt: Står den andre ändå allt på sitt neij, d. h. wenn der Angeklagte nicht freigesprochen werden kann efter skälige omständigheter och laghlige wittne, . . . och saaken ähr så högh att hon kan räknas för urböthes måål, då hafuer han som Praeses ähr macht att låtha honommedh Skarprättaren vtfråghe, på thet att sådan skalck må wardhe straffadt och rätte sanningen vtlethat. Will man diese Vorschriften nicht allgemein als politische Ermächtigungen verstehen, deutet nichts an, daB hier speziell auf die Folterung von politischen Gefangenen eingegangen wird. Wie die Regeln in den vorhergehenden Entwiirfen Karls IX. und Nils Chesnecopherus’ zeigt auch die revidierte Fassung deutliche Ähnlichkeiten mit dem deutsch-römischen Recht jener Zeit, d. h. nicht zuletzt der CCC, und wie der Entwurf Karls IX. offensichtliche Ubereinstimmung mit der Rechtsprechung zumindest des Stockholmer Ratsgerichts, wie wir sie in den Stockholmer Stadtbiichern finden. Der revidierte Entwurf einer Hofgerichtsordnung wurde jedoch ebenfalls nicht Gesetz, und damit blieben auch die Regeln iiber die Folter imStadium des Entwurfs. Wie oben dargestellt kann der EinfluB des deutsch-römischen Rechts auf den Hofgerichtsordnungsentwurf am einfachsten dadurch erklärt werden, daB der Verfasser Chesnecopherus während seiner Studienzeit in Deutschland mit der CCCund der deutschen juristischen Literatur vertraut wurde. Hierzu kommt aber, daB die deutsche Literatur in Schweden bekannt und teilweise sogar ins Schwedische iibersetzt worden war. Ein gutes Beispiel hierfiir enthält eine Handschrift, die vermutlich im Herbst 1570 und Friijahr 1571 in Åbo entstanden ist, wie wir aus regelmäBig vorkommenden Bemerkungen des Schreibers iiber Datum und Ort entnehmen können. Die Handschrift, die in der Handschriftensammlung der Universitätsbibliothek Uppsala unter der Signatur B 74 verwahrt ist, enhält verschiedene juristiRosén, Studier, S. 57. ** Lagförslag i Carl IX:s tid, S. 567, Punkt 9.
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