RB 26

208 ist nicht die Rede von einer Wiederholung der Folter, und es wird sogar vorgeschlagen, der Verdächtige solle freigelassen und Gottes Strafe iiberantwortet werden, sofern er unter der Folter nicht annars ähn tilförende gestehe. Diese Formulierung kniipft meiner Ansicht nach stark an die Richterregeln an, die gewöhnlich Olaus Petri zugeschrieben werden,nämlich daB man lieber einen Straffälligen freilassen solle, als den zu peinigen und zu plagen, der sich nichts hat zu schulden kommen lassen. Im Entwurf einer Hofgerichtsordnung ist der deutsch-römische EinfluB deutlicher.^^ Munktell hat diesen Umstand gesehen und hält fiir wahrscheinlich, daB diese Verstärkung des Einflusses u, a, auf die Persönlichkeit des Verfassets Nils Chesnecopherus zuriickzufiihren ist, der während seiner mehrjährigen Studienzeit an deutschen Universitäten Kenntnisse des deutsch-römischen Rechts erworben hatte.-^ Natiirlich liegt die Annahme sehr nahe, daB deutsch-römisches Recht u. a. gerade auf diesemWege eingedrungen ist, obwohl es auch andere Kanäle gab, auf die noch eingegangen werden soil. Munktell hat dargelegt, daB bestimmte Redewendungen im Hofgerichtsordnungsentwurf wie z. B. die Worte all lagh och rätt auf ausländisches Recht anspielen oder aber wie beispielsweise argwahn, sufficientia indicia und conjectura direkt aus der CCC und der deutschen Literatur jener Zeit iibernommen zu sein scheinen.^^ Beachtenswert ist auch der Wortlaut von Punkt 11 des Entwurfes, wo wie gesagt vorgeschrieben wird, daB der auch beim dritten Folterversuch nicht geständige Täter lieber freigelassen werden soil als daB man einen Unschuldigen verurteilt, som lag säger. — Meiner Ansicht nach finden wir hier wiederum eine Bestimmung auf der Linie des in den Richterregeln formulierten Prinzips, zugleich aber auch eine Anspielung auf das römische Recht, d. h. lagen, DASRecht.^® Schon gesagt worden ist weiter, daB der Flofgerichtsordnungsentwurf Ähnlichkeiten mit der CCC hinsichtlich der Bestimmungen aufweist, die Besonders Punkt 31 der Richterregeln. Dber das Zustandekommen dieses Entwurfs u. a. G. Setterkrans, Karl IX:s högsta domstol. Munktell, Tortyren, S. 115; SBL, 8, S. 426 ff. Munktell, Tortyren, S. 119. Das Wort argwahn hat Munktell in der CCC (Art. 19, 22, 24 und 25), sufficientia indicia bei M. Berlich, Conclusionum practicabilium, pars IV, concl. IV n. 140, und conjectura bei Carpzov gefunden. Weiter stellt Munktell Ähnlichkeiten fest zwischen dem schwedischen Entwurf einerseits und der CCC andererseits bei den Bestimmungen iiber die Personen, die bei der Folter anwesend sein sollten. — Hierzu ware möglicherweise zu sagen, daB der Ausdruck sufficientia indicia —wie sich aus dem vorigen Kapitel S. 131 ergibt — schon in der Wormser Reformation enthalten ist, deren Vorbild in diesem Punkt Angelus Aretinus war. Hier besteht also eine sehr weit zuriickreichende deutsch-römische Rechtstradition. -® Punkt 31 der Richterregeln sowie D. 48, 19, 5 pr.

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