RB 26

206 verhandelten Sache beschuldigte der Länsman einen gewissen Oluff Klemetsson des Diebstahls von Mehl und Korn aus der Miihle des Länsmannes. Oluff gab die Wegnahme zu, behauptete aber, alles zuriickgebracht zu haben, was richtig zu sein schien. Oluff behauptete allerdings, er sei genötigt und gezwungen worden zu gestehen, daC er Mehl und Korn nicht zuriickgegeben habe. In der Entscheidung des Gerichts wurde ihmgestattet, sich beim nächsten Ting durch Eid zu reinigen, was dann auch geschah. Bei einemTing in Kinds härad in Västergötland am 16. November 1607 leugnete eine Frau, ein ausgetragenes Kind geboren und nach der Geburt getötet zu haben. Auf deni Ting vom 14. Juli 1608 gestand sie dann ungenötigt, ungezwungen und freiwillig die Tat,^® und man wird sich die Frage stellen können, ob in der Zwischenzeit möglicherweise Druckmittel angewandt worden sind. Beimersten Ting hatte die Frau zugegeben, daB sie mit einem Neffen Geschlechtsverkehr gehabt hatte und dabei schwanger geworden war. Sie habe jedoch nach neuen Wochen Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt, was zwei Frauen — ihre Mutter und die Frau eines Knechtes —bezeugen könnten, die damals bei ihr gewesen seien. Da diese beiden Frauen nicht auf dem Ting zugegen waren, wurde die Verhandlung zur besseren Ermittlung des Sachverhaltes und der Wahrheit bis zum nächsten Ting vertagt, Och fougdtenn togh henne fengzligh wthi god förwarinngh till thes att sakenn ähr kommenn till eenda . . . Beim Ting acht Monate später gestand sie, wie erwähnt Onödh och otwunget friwilligenn, sie habe ihr Kind, das bei der Geburt ausgetragen gewesen sei und gelebt habe, ermordet. Sie berichtete mit Einzelheiten iiber den Tathergang und sagte dabei u. a. ihre Mutter habe von dem Mord keinerlei Kenntnis gehabt. Man wird sich sicher fragen können, ob diese Frau während des Gefängnisaufenthaltes von selbst auf andere Gedanken gekommen oder ob auf sie Druck ausgeiibt worden ist. DaB das Geständnis bei der zweiten Verhandlung ungenötigt, ungezwungen und freiwillig abgelegt worden sei, wird imiibrigen sogar zweimal wiederholt. Vor dem Hintergrund dieser Belege fiir das Vorkommen von Folter, Folterungsdrohungen oder strengem Gefängnis und den Bemerkungen iiber Freiwilligkeit von Geständnissen sowie schlieBlich im Hinblick auf den vielfach wirksamen EinfluB des deutsch-römischen Rechts auf das schwedische Rechtsleben im 16. Jahrhundert ist es weder unerwartet oder iiberraschend, sondern sogar naturlich, daB Regeln iiber die Folter in einige der Gesetzentwiirfe aufgenommen werden, die zur Zeit Karls IX. entstehen. Sowohl in Karls Entwurf eines allgemeinen Gesetzes als auch im Entwurf einer Hofgerichtsordnung wird die Einfiihrung der Folter vorgeschlagen. ** Dalarnas dombok, ULA, Ser. I, A I: 5. Kinds härads dombok, GLA, A I A;l.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=