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203 kommenem“ Zeugnis des schweren Diebstahls beschuldigt und gefangensetzen lassen. Wiederholt hatte er auBerdem vom Hofmarschall und von Burgermeister und Rat verlangt, at the skulle hlifue pijnlige förhördh, huilket Swerigis lagh icke tillåter, . . . Später gelang ihm selbst die Festnahme des richtigen Diebes, denn sigh friwilligh til samma gerningh hekende. Nach diesem Protokoll zu urteilen, wäre Folterung bei schwedischen Gerichten undenkbar. Hier diirften sich aber Burgermeister und Rat auf den Wortlaut des Gesetzes zuriickgezogen haben, um in diesem Fall die Folter vermeiden zu können, denn vorher —wie wir schon gesehen hatten — und auch später werden vom Stockholmer Ratsgericht Zwangsmittel angewandt. Vielleicht meinte man trotz des fulkomlige witesmal, daB die Sachlage fiir eine Anwendung der Folter nicht hinreichend klar war. AnlaB zu diesen Reflektionen iiber eineAbneigungzu folternist der Inhalt eines Protokolls ebenfalls des Stockholmer Ratsgerichts vom Jahr 1594.^ Eine Frau war wegen Kindesmordes verhaftet und angeklagt worden. Sie gab zu, insgeheim ein Kind geboren zu haben, behauptete aber, es habe sich um eine Totgeburt gehandelt. Zeugen gab es nicht. Man hatte jedoch den Leichnahm des Kindes gefunden und gesichtigt. Die Besichtigung hatte ergeben, daB es voll entwickelt war, aber ein gebrochenes Riickgrat aufwies. Diese Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, daB die Frau das Kind verborgen hatte, stellten Indizien dar, die dazu fiihrten, daB das Gericht dem Wort der Frau nicht glaubte. Die Frau hatte einige Wochen im Gefängnis gesessen, wollte aber den Kindesmord nicht zugeben, therföre wele horgmestere och rådh hafue sigh ödmiuckligen befrågett med de edle welborne herrer rycksens råd, om the mage icke lathe henne nogot skarpt förhöres af mestermannen, meden her är så månge onda liknelser till mord. In dieser Sache hielt man die Indizien offenbar fiir ausreichend fiir eine Folterung, entschied aber dennoch erstaunlicherweise nicht selbst iiber die Anwendung, sondern iiberlieB die Entscheidung dem Reichsrat. Insoweit folgte man also den Vorschriften des Gesetzes, von dem nur die herrschenden Herren des Reiches Ausnahmen zulassen konnten. Etwas später im selben Jahr war man nicht so zuriickhaltend bei der Anwendung der Folter zur Erzwingung eines Geständnisses.^ Es ging um einen Mann, der wegen eines Mordes angeklagt war. AuBergerichtlich hatte er gegeniiber dem Pfarrer des Kirchspiels, dem Länsman und anderen angesehen Biirgern angegeben, es habe sich um einen unbeabsichtigten Totschlag gehandelt. Als der zuständige Vogt, der abwesend gewesen war, zuriickkehrte, lät han strax haffua dråparen för sigh, frågendes honom, hurw thetta mördeligh dråp war tillkommet, och ändogh han i förstonne förewende, menendes wele sigh der medh hielpe, men effter fogten togh » STB från 1592, I, S. 204 f. (10. April 1594). ^ STB från 1592, I, S. 231 ff. (15. Juni 1594).

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