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201 Mann die Wahrheit gesagt habe, und wollte ihn deshalb nicht nach den Vorschriften des Gesetzes bestrafen lassen. Er verlangte statt dessen, der Angeklagte solle in die Silbergrube von Sala gesandt und spater erneut vernomnien werden, sobald der Schiffer, der einen Teil der gestohlenen Silberwaren gekauft haben sollte, einmal wieder nach Stockholm gekommen war. Beachtenswert sind hier die starken Indizien, die der Folterungsanordnung zu Grunde lagen, und der Ausdruck onödd och otwingett, der wie schon friiher einen EinfluB ausländischen Rechts erkennen läBt und einen korrekten Protokollhinweis darstellt, aus dem sich die Qualität des Geständnisses als vollwertiges Beweismittel ergibt. Zugleich haben wir hier einen weiteren Beleg fiir die Behauptung, daB der Ausdruck onödd och otvungen mit der Anwendung von Zwangsmitteln in Verbindung steht.®^ Eine Folterungsdrohung findet man ebenfalls in einer Diebstahlssache vor dem Stockholmer Ratsgericht im Jahre 1591.^'* In diesem Jahr wurde auch im Zusammenhang mit der Behandlung eines anderen Diebstahls gefoltert.®^ Im Bericht iiber diese letztere Sache ahnt man die Härte dieser peinlichen Vernehmung. Gesagt wird nämlich: Seden han bleff pintligen förhördh, togh Erich Assmusson honom til sigh medh projosses loff til att läkie honom och höltt honom medh maat och dryck vdi tre wecker. Drohung mit Folterung konnte auch auf dem Lande als psychisch wirkendes Mittel zur Erzwingung eines Geständnisses vorkommen. Beispiele enthält ein Protokoll des Lagmanstings in Strängnäs vom26. Februar 1588. In einem Fall ging es um Unzucht und in einem anderen um Zauberei.^*’ Das erhaltene Quellenmaterial aus der Zeit Johanns III. enthält auch Angaben iiber peinliche Verhöre imZusammenhang mit dem Ermittlungen iiber Verschwörungen zur Befreiung könig Eriks 1576.®" Ein weiterer Beleg iiber Drohung mit Folterung liegt aus dem Jahr 1591 ** Auch diese Sache sicht Rosén (Studier, S. 57, FuBnote 55) als Beleg fiir eine Anwendung der Foltergrundsätze, die bei den politischen Prozessen vor dem Flohen Gericht Erichs XIV. angewendet worden waren, d. h. daB der zu Folternde verurteilt sein muBte. In diesem Fall und auch im Fall vom 11. April 1575 werden jedoch nur starke Indizien genannt, die die Grundlage fiir die gerichtliche Anordnung des peinlichen Verhörs abgeben. Der Verdächtige war also nicht verurteilt, als die Folterung vorgenommen werden sollte. Diese Bearbeitung der Sache stimmt völlig mit dem deutschrömischen Recht iiberein. Roséns Auslegung erscheint deshalb mlBverständlich. STB, NF 8, S. 284 (15. Mai 1591): Bleff beiaket, att skremdh medh bödelen, att han honompina skall til att bekenne sanningen etc. s® STB, NF 8, S. 316 (30. August 1591). Strödda domböcker och rättegångshandlingar, vol. 6, RA, mål 1 och 4; N. Edling, Upplands lagmansdombok 1578—79, S. 49. F. ÖDBERG, Om kyrkoherden herr Mauritz Rassmussons i Böne sammansvärjning mot konung Johan III år 1576, S. 9; Carlquist, Studier, S. 189 f.; Munktell, Tortyren, S. 115. Simon skall bliffue samme 86

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