199 schuldig sein, denn nur sie beide und der Ermordete hatten sich zur Tatzeit imHaus befunden. Angesichts dieser Lage verurteilte das Gericht beide zum Tode; hinzu kam auch, daB sie den vom König gebotenen Weihnachtsfrieden gebrochen hatten. Beide Ehegatten wurden also verurteilt, weil sie iiberfuhrt waren, Menu vpa thet man må granneligen förfare saken, huru hon är tilkommen och huilken som rätte banemannen är, therföre sades vdaf, thet oftenempde Erich Larsson skall pijnligh bliffue förhörd. Ganz in Ubereinstimmung mit den Prinzipien des römisch-kanonischen Rechts begniigte man sich nicht mit kollektiver Uberfiihrung der Schuldigen, sondern wollte auBerdemindividuelle Geständnisse erzwingen. Zwölf Tage später wurde erneut in der Sache verhandelt.'^^ Zeugen sagten u. a. aus, daB aus Nase und Mund des Toten Blut geflossen sei, als die Frau seine Hemdbänder aufgeschnitten habe. Er habe jedoch nicht geblutet, als andere ihn beriihrten. Ein anderer Zeuge erklärte allerdings, der Tote habe nicht geblutet, als sie seinen Pelz aufschnitt. Die Ehegatten waren dennoch nicht bereit, ihre Missetat zuzugeben; die Sache wurde deshalb zu weiteren Ermittlungen vertagt. Einen Monat später fand eine neue Verhandlung statt.'^® Der ReichsprofoB klagte beide Gatten wegen Mordes an. Wiederum beschuldigten sie sich wechselseitig, und Augenzeugen hatte man nicht finden können. Gegen beide Angeklagten lagen aber so starke Indizien vor, daB das Gericht entschied, das nach der ersten Verhandlung ergangene Urteil solle bestehen bleiben. Um Klarheit iiber die Täterfrage zu bekommen, sollten beide Ehegatten pijnligen verhört werden. Einen halben Monat später fand die abschlieBende Verhandlung statt,"^ bei der beide Gatten die Beteiligung an der Tat gestanden. Im Protokoll findet man den Vermerk, man habe onöd das Geständnis abgelegt — ganz in Ubereinstimmung mit den eben formulierten Hypothesen iiber den Zusammenhang zwischen der Anwendung der Folter und dem Vorkommen von Hinweisen auf Freiwilligkeit von Geständnissen. Die Bearbeitung dieser Sache gibt ein bezeichnendes Beispiel fiir ein inquisitorisches Verfahren nach dem Vorbild des römisch-kanonischen Rechts, in dem der ReichsprofoB als öffentlicher Ankläger auftritt und in dem man um jeden Preis die Wahrheit ermitteln und ein Geständnis erlangen will. Nach römisch-kanonischem und deutsch-römischem Recht wollte man ja nicht nur dazu vordringen, daB der Angeklagte convictus, sondern auch daB er confessus wurde."^^ STB, NF 5, S. 6 f. (19. Januar 1576). ’8 STB, NF 5, S. 17 ff. (28. Februar 1576). " STB, NF 5, S. 24 (3. März 1576). '8 Mit dieser Auslegung wende ich mich gegen die Auslegung von Rosén, Studier, S. 57, FuCnote 55. —Einige Fälle, bei denen zweifelhaft ist, ob gefoltert worden ist oder nicht, werden in den Protokollkonzepten zu den Stockholmer Stadtbiichern fur 1580
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