198 daB ein Geständnis freiwillig abgegeben worden sei.®® Aus anderen Quellen ergibt sich sicher, daB in dieser Sache vorher gefoltert worden war.®® Aus der Zeit Johanns III. sind Folterungen im Zusammenhang mit Prozessen mehrfach belegt. In den Protokollkonzepten fiir das Stockholmer Stadtbuch fur 1573 wird eine Verschwörung gegen Johann III. zu Gunsten Eriks XIV. erwähnt und viber einen der Angeklagten u. a. gesagt: Om konungh Erich sade han sigh haffue hekendt i pijnen och kunde sigh (icke) ihug komme, huad han thå hade sagdt; . . . Bei derselben Verhandlung berichtete auch der Statthalter auf demStockholmer SchloB Jacob Bagge iiber die Folter, die an demAngeklagten vollzogen worden war.^® Die Protokollkonzepte belegen weiter Folterungen auch bei anderen Straftaten als Verratsdelikten. Einmal ist von einem Diebstahl die Rede, iiber den imAugust 1573 verhandelt wurde. Zwei Knechte waren der Tat verdächtig und standen vor Gericht.'^ In der Urteilsformel wurde gesagt: Man kan vthen witne honom icke mere pijne heller dome, vthen han skall bliffuefengzligh, och man ransaker effther then andre drängen. Die Protokollkonzepte fiir 1575 enthalten noch einen weiteren Beleg fiir Folterung bei einem Eigentumsdelikt.'^- Er ist besonders interessant, weil bei ihm deutlich der EinfluB deutsch-römischen Rechts zum Ausdruck kommt. U. a. unter Hinweis auf vorhandene Indizien, die en stoor presumption begriindeten, daB der Täter die Tat begången habe, wurde er zu peinlicher Vernehmung verurteilt."^® Ein weiteres Folterbeispiel enthält das Protokollkonzept fur das Stockholmer Stadtbuch von 1576 in einer Mordsache. Alt Täter wurden ein Mann und seine Ehefrau verdächtigt. Beide leugneten eigene Beteiligung an der Tat, beschuldigten sich aber wechselseitig. Augenzeugen des Mordes fehlten. Zeugen der Hofdurchsuchung am Tag nach Begehung der Tat erklärten, daB sie nicht von der Unschuld der Frau uberzeugt seien, da ihre Angaben vor Gericht nicht mit ihren Angaben bei der Hofdurchsuchung iibereinstimmten. Einer der Ehegatten oder eventuell beide muBten jedoch HH, 13, S. 307 f. (5. April 1567) . . . onödd och otwingett frijwilligen . . . ** Rosén, Studier, S. 52 f. mit Quellenangaben. ■“ STB, NF 4, S. 286 ff. (30. Juli 1573). STB, NF 4, S. 297 (29. August 1573). ’2 STB, NF 4, S. 350 (11. April 1575). Rosén (Studier, S. 57, FuBnote 55) versteht diese Sache als Beispiel dafiir, daB man auch nach der Zeit Erichs XIV. nach dem Grundsatz handelte, daB der schon Verurteilte zu foltern sei. In dieser Sache wird nämlich nicht nur auf schon bekannte Indizien verwiesen, sondern auBerdem erwähnt, daB der Mann ein Falschspieler sei. Mir erscheint diese Auslegung fiir nicht richtig. Der Mann ist nicht verurteilt, wird aber auf Grund von starken Indizien — zu denen man auch seinen schlechten Ruf als Falschspieler rechnen konnte —zu peinlicher Vernehmung verurteilt. '* STB, NF 5, S. 4 f. (7. Januar 1576). 68
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=