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187 man derartige Protokollierungen zahlreicher als in den ersten Jahren. Eine wiederkehrende Formulierung ist nödd och otvingad, ungenötigt und ungezwungen. Sie diirfte, wie schon erwähnt, auf Einflusse des römischkanonischen Rechts zuriickzufiihren sein, die sich im 16. Jahrhundert vermutlich unter der Einwirkung des deutsch-römischen Rechts verstärkten und die Forderung nach Freiwilligkeit des Geständnisses auch fiir das schwedische Recht aktualisierten. Es bleibt aber die schon oben im zweiten Kapitel gestellte Frage, weshalb diese Flinweise auf Freiwilligkeit des Geständnisses erforderlich waren, wenn Geständnisse praktisch immer spontan und ohne Einwirkung von Zwangsmitteln abgelegt wurden, es mit anderen Worten nie oder nur äuBerst selten vorkam, daC ein Geständnis auf die eine oder andere Weise erzwungen wurde. J. Rosén hat in seiner Arbeit Studier kring Erik XIV:s höga nämnd in Reflektionen iiber den Ausdruck opint och onödd —wie mir scheint zu Recht —die Vermutung geäuBert, auch andere Geständnisformen könnten bekannt gewesen sein.^^ Im römisch-kanonischen und deutsch-römischen Recht war eine Flervorhebung der Freiwilligkeit eines Geständnisses natiirlich, weil auch Geständnisse unter Folter oder Folterdrohung vorkamen. Wie im vorigen Kapitel geschildert worden ist, galt ein solches erzwungenes Geständnis nicht als vollwertiger Beweis. Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit im Gerichtsprotokoll, d. h. auf eine Ablegung zumindest auBerhalb der Folterkammer, hatte insoweit klarstellende Funktion. Wie war damals aber die Situation in Schweden? Imzweiten Kapitel ist schon gesagt worden, daB Folterung in Strafprozessen in Schweden bereits imMittelalter belegt ist, aber nur selten vorkam. Fiir das 16. Jahrhundert sind die Belege zahlreicher. Es scheint so, als wenn eine gewisse natiirliche Parallelität besteht zwischen der Häufigkeit von Protokollvermerken iiber Freiwilligkeit von Geständnissen einerseits und Belegen iiber die Anwendung der Folter in Prozessen andererseits. Hier ist auch beachtenswert, daB Hinweise auf Freiwilligkeit von Geständnissen nur in Strafsachen vorkommen, also in solchen Sachen, in denen Folterung in Frage kommen konnte. Zum Sinn der Protokollvermerke iiber Freiwilligkeit sind in der Forschung verschiedene Meinungen vorgetragen worden."^ Eine etwas giindlichere Untersuchung durfte deshalb erforderlich sein. Rosén, Studier, S. 47. Z. B. Carlquist, Studier, S. 187—191, und in gewisser Hinsicht auch Munktell, Tortyren i svensk rättshistoria, S. 110. Carlquist hat einige wenige Belege fiir das Vorkommen der Folter in Schweden im 16. Jahrhundert gefunden, meint aber, daB sie bei auBergewöhnlichen Anlässen angewandt worden sei wie z. B. im Zusammenhang mit politischen Verbrechen. Carlquist sagt: Vid de vanliga domstolarne kom sannolikt nämndeinstitHtionen att stå såsom ett värn mot införandet af ett rättsbruk, hvilket för det allmänna rättsmedvetandet ursprungligen varit främmande. Er kommt zu dem

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