180 öffentliche Urkunden wie Urteilsbiicher und Grundregister erbrachten vollen Beweis. Der Beweiswert von privaten Schriftstiicken konnte erheblich schwanken; wir werden auf diese Frage noch zuriickkommen. Die Qualifizierung des Geständnisses als Beweismittel wird in der schwedischen juristischen Literatur des 16. Jahrhunderts nicht besonders behandelt. Einige Bemerkungen in Literatur und Rechtsprechung scheinen aber anzudeuten, daB ein Geständnis auch in Zivilprozessen regelmäBig als vollwertiger Beweis aufgefaBt wurde, d. h. im 16. Jahrhundert ebenso bewertet wurde und dieselbe Funktion hatte wie im Spätmittelalter. Eine Stutze fiir dieses Verständnis des Geständnisses findet man auch in gewisse den schon zitierten Sätzen aus den Olaus Petri zugeschriebenen Richterregeln Kend saak är så godh somwitnat und aus seinem Kommentar zum Stadtrecht Kend saak. Gambia halla. Tå är han felter somsigh sielff feller. Och är een almenneligh regla j rettgånger.^'* Die Auslegung dieser Sätze ist zwar nicht eindeutig, die Formulierungen bieten aber so allgemeine ProzeBregeln, daB man daraus schlieBen muB, daB sie auch fiir Zivilprozesse gelten sollen. Daraus ergibt sich, daB das Geständnis auch in Zivilprozessen als Beweismittel anzusehen wäre.**® Eine Stutze fiir diese Annahme bieten bestimmte Ausdrucksweisen in Gerichtsprotokolle. Sie lassen erkennen, daB Geständnisse in der Regel als Beweismittel aufgeraBt und dementsprechend eingehende Sachverhaltsermittlungen mit materieller Beweiswiirdigung vorgenommen wurden.®^ E. Kechtlich-qualitativeAnforderungen an das Geständnis sowie Kechtsfolgen der Ablegung eines Geständnisses 1. Richtiger Gerichtsstand Wir haben schon festgestellt, daB die Vorschriften der Landrechte und des Stadtrechts iiber die Zuständigkeit von Gerichten sich in den Quellen zur Arbeit der spätmittelalterlichen Gerichte wiederspiegeln. Das gilt, gleichfalls fiir das 16. Jahrhundert, wenn auch nicht ausnahmslos.^ Sehr häufig findet man Abweisungsentscheidungen von Gerichten mit der Begriindung, das angerufene Gericht sei nicht zuständig. Insoweit scheint man also gewöhnlich das Geständnis mit denselben Voraussetzungen verkniipft zu haben wie imrömisch-kanonischen und deutsch-römischen Recht." Domareregler, S. 29, Punkt 17. »■ OPSS, IV, S. 341. Carlquist, Studier, S. 182; E. Kallenberg, Omeget erkännande, S. 90. Carlquist, Studier, S. 196. STB, NF 1, S. 228 (25. April 1547). ^ Edling, Upplands lagmansdombok 1578—79, S. 44 f.; Edling-Svenonius, Långhundra härads dombok, S. 26 f. - Siehe oben Kapitel 1, S. 30 ff., und Kapitel 3, 140, 145 ff. 98 99
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