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179 fraglichen Stelle: Kend saak. Gambia halla, Tå är han felter som sigh sielff feller, Och är Satzes Kend saak är så godh som witnat mit römisch-kanonischen Rechtsregeln und die vermutlich aus dieser Richtung stammenden Einwirkungen auf das schwedische Recht sind schon in Kapitel 2 erwähnt worden. Im Stadtrechtskommentar finden wir den römischrechtlichen Satz confessus pro iudicato habetur angesprochen, der auch vom römisch-kanonischen Recht aufgenommen worden war.®^ Nicht zuletzt die hier gemachte Bemerkung een almenneligh regia j rettgånger diirfte andeuten, daB der Verfasser an das römische Recht, das ins commune bzw, das gemeine Recht, gedacht haben muB. Naheliegend ist im iibrigen ein Vergleich mit den Worten der Richterregeln des friihen 17. Jahrhunderts JJthi almenneliga rätten . . die ohne Zweifel das römische Recht meinen.®^ In diesem Zusammenhang sei auch ein Urteil aus dem Stadtbuch Stockholms fiir das Jahr 1593 erwähnt, in dem es u.a. heiBt: . . , mann skal icke gore widere aenn Swerigis lagh förmäler, som wil hafue full skael och sex manne witne, eller egenn muntligh bekennelse, för än nogonn dömes till dödenn, . . Hier geht es wiederum um das eigene Bekenntnis als vollwertigen Beweis, der eine Tat notorisch auf dieselbe Weise macht wie die gesetzlich festgelegte Zahl von Zeugen. Diese hohe Bewertung des Geständnisses als vollwertiges Beweismittel und die zunehmende Vorliebe fiir das Inquisitionsverfahren sowie schlieBlich wachsende Forderungen nach materieller Beweiswiirdigung weisen natiirlich dem Geständnis eine Mittelpunktsstellung im ProzeBrecht zu.^"* Lag ein Geständnis vor, konnte schnell und effektiv, aber dennoch mit dem BewuBtsein entschieden werden, daB die Veruteilung den richtigen Täter getroffen hatte. almenneligh regia j rettgånger. Die Ähnlichkeit des 90 een 2. Zivilprozefi Im ZivilprozeB wurden dieselben Beweismittel verwendet wie im StrafprozeB. Dariiberhinaus kamen öffentliche und private Urkunden in Frage.^’^ MESt, D I, 11:1; OPSS 4, Kommentar till Stadslagen, S. 341; Holmbäck-Wessén, MESt, S. 249; Domareregler, S. 29 Note b. Siehe oben Kapitel 1, S. 30 und 33 f, sowie Holmbäck-Wessén, MESt, S. 249 Note 36. Domareregler, S. 52, Punkt 17. »» STB från 1592, I, S. 159 (17. September 1593). Eine ähnliche Rechtsentwicklung findet auch in Norwegen statt. Siehe hierzu L. M. B. Aubert, Bevissystemets Udvikling, Ugeblad for Lovkyndighet 1865, no 33—34, S. 267 f. Siehe hierzu u. a. Edling, Uppländska häradsrättsdomböcker från 1500-talet, Supplement, S. 37. 92

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