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174 Bevor wir uns einer näheren Untersuchung der Funktion des Geständnisses im schwedischen ProzeBrecht während der hier behandelten Jahrzehnte zuwenden, sei festgestellt, daB die Terminologie sich vom Spätmittelalter bis zumBeginn des 17. Jahrhunderts nicht wesentlich ändert. D. Beweismittely Bewertung von Beweismitteln und notorium- Begriff Einleitungsweise wollen wir die Stellung und den Wert des Geständnisses im Verhältnis zu sonstigen Beweismitteln und im Zusammenhang damit seine Funktion in Verbindungmitdemnotorium-Begnii untersuchen. Zuerst soil die Funktion des Geständnisses im StrafprozeB analysiert werden und danach seine Funktion imZivilprozeB. 1. Strafprozefi Imschwedischen StrafprozeB des 16. und des beginnenden 17. Jahrhunderts finden wir dieselben Beweismittel wie gegen Ende des Mittelalters: eigene Beobachtungen des Gerichts, Zeugen, Augenschein, Parteieid mit oder ohne Eideshelfer, eigenes Geständnis und Indizien. Zum Verhältnis und Rang dieser Beweismittel untereinander enthält das erhaltene Material äuBerst knappe Angaben und jedenfalls keine einschlägigen systematisierenden Darstellungen. Arbeiten, die denen der römisch-kanonischen oder deutschrömischen Literatur vergleichbar währen, fehlen völlig, wenn es auch Beispiele fiir schwedische Ubersetzungen zeitgenössischer ausländischer Werke gibt. Man ist deshalb vor allem auf Bemerkungen in Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsprotokollen sowie in literarischen Werken zu anderen Themen angewiesen. In Literatur und Gerichtsprotokollen wird hervorgehoben, daB ein Urteil bei schweren Delikten, bei Kapitalverbrechen, klare und sichere Beweise voraussetze. Wir haben ein sehr bezeichnendes Beispiel aus den letzten der hier behandelten Jahre, d. h. der Zeit, in der man einen stärkeren EinfluB des deutsch-römischen Rechts erwarten kann als vorher. Es ist in Punkt 17 jener Richterregeln enthalten, deren Zustandekommen man auf den Beginn des 17. Jahrhunderts datiert: I alla högmåhlz openbare gärningar säger lagen sielf straffet aff, och ty hafwer häradznemhd med sådane saker lätt att giöra. Men ther högmåhlzgärning wijtes någon och eij är uppenbartt eller någon wedertagen, tå måste häradznemhd then samma wäria eller fälla . . . Doch skole alle teckn och lijknälser till sanning wara klarare ähn middagzliuset.''^ —Der letzte Satz dieses Abschnittes enthält eine von der ” Domareregler, S. 52 f. Siehe hierzu auch Almquist, Om de senare domarereglerna. S. 13.

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