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173 waren, und nicht nur Nachbarn und Bekannte des Angeklagten, die seine Angaben unterstiitzen, ohne selbst unmittelbare Kenntnis von der Tat zu haben, wegen der er angeklagt worden war. Festzustellen ist weiter, daB der GeschworenenprozeB ganz allgemein in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und zu Beginn des 17. Jahrhunderts in Häradstingssachen häufiger wird. Zur Frage des Rechtes zumBeweis stellt sich die Literatur, d. h. die Olaus Petri zugeschriebenen Richterregeln in Punkt 29 und die vermutlich zu Beginn des 17. Jahrhunderts zustandegekommenen anonymen Richterregeln in Punkt 17, zusammen mit der gerichtlichen Praxis auf den Ståndpunkt, daB der Kläger beweispflichtig sei —ein weiterer Fiinweis auf eine Wandlung des schwedischen Strafprozesses zu dieser Zeit in Ubereinstimmung mit römisch-kanonischem Recht.'^® In den spaten Richterregeln verweist ihr Verfasser imiibrigen auf das römische Recht mit den Worten Uthi almenneliga ratten står så .. . Das schwedische ProzeBrecht durchlief also seit dem Spatmittelalter eine Entwicklung, die eine Schwächung der Stellung des Eideshelferprozesses und eine entsprechende Stärkung des inquisitorischen Verfahrens mit sich brachte und sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Literatur und Praxis zumAusdruck kam. Hatte diese prozessuale Entwicklung EinfluB auf die rechtliche Ausgestaltung des Geständnisses? Was ergibt sich hierzu an Tatsachen und Schlussen aus Quellen wie Gesetzen, Verordnungen, Gesetzesentwiirfen, Werken der Lehre und Gerichtsprotokollen? C. Das Geständnis imschwedischen Vroze^recht im16. Jahrhundert undzuBeginn des 17. Jahrhunderts. Völlig naturlich findet man im Rahmen des Eideshelferprozesses kaum bemerkenswerte Veranderungen der rechtlichen Ausgestaltung des Geständnisses. Die Veränderungen, die sich während dieser Zeit ereignen, gelten dem Geständnis im inquisitorischen Geschworenenverfahren und besonders in Strafsachen. Siehe hierzu G. Schmidt, Die Richterregeln, S. 272 f. und Kreuger, Försök, S. 156 f.; Domareregler, S. 52. Erwähnt sei, daB man einen solchen EinfluB des römischkanonischen Rechts schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Norwegen findet, und zwar in Erzbichof Jons Christenrecht (J.K.R. 51). Dort wird ebenfalls festgelegt, daB der Kläger beweispflichtig ist. — Siehe hierzu Fr. Brandt, Forelaesninger over den norske Retshistorie, II, 1883, S. 225 und 417. Die norwegische Entwicklung fiihrte gleichfalls später dazu, daB dem Kläger auch bei den weltlichen Gerichten die Beweislast zufiel. Hierzu Brandt, Forelaesninger, II, S. 400, 402 f.

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