RB 26

172 sanningh offuerhewisa kann oder om intet annat her Effter spöries Kann oder till dess bettre wijttne komma?'^ Wären solche Formulierungen nur in Strafsachen, in denen der Angeklagte nach eigenem Eid mit Unterstiitzung von Eideshelfern freigesprochen worden ist, hätten sie sicher ein deutliches Indiz fiir ein MiBtrauen gegeniiber der Zuverlässigkeit des Eideshelferprozesses abgegeben. Sie kommen aber auch in Sachen vor, in denen sich eine Partei an das Ting gewandt hatte, umabtraglichen Geriichten entgegenzutreten. Wenn man in solchen Fallen nicht ermitteln konnte, woher oder wie das Geriicht aufgekommen war und niemand den Betroffenen anklagen konnte, erging ein Freispruch mit dem Vorbehalt, daB sich sparer dazu nichts anderes ergeben wiirde. Möglich ist, daB diese Formulierungen in erster Linie gerade in solchen Fallen angewandt wurden, in denen es um bösartige Verbreitung von Geriichten ging, und daB man sie später auch in Strafsachen iibernahm, in denen der Betroffene nach Reinigungseid mit Eideshelfern freigesprochen wurde. Aber selbst wenn man die Formulierungen iibernommen haben sollte, ohne damit ausdriicklich die Unzuverlässigkeit des Eideshelferprozesses hervorheben zu wollen, so diirfte meiner Ansicht nach diese Ubernahme jedenfalls gewisse —vielleicht halbwegs unbewuBte —Zweifel an der Zuverlässigkeit andeuten. Ein weiteres, wie mir scheint gutes Beispiel fiir das zunehmende Vertrauen in die Effektivität des Geschworenenprozesses an Stelle des Eideshelferprozesses um die Jahrhundertwende zum 17. Jahrhundert auch bei den Häradsgerichten auf dem Lande ergibt sich aus einem Protokoll des Gerichtes von Kinds härad in Västergötland vom 19. Juli 1608.’" Sachlich ging es umeinen Mord. Der verdächtige Angeklagte leugnete die Begehung der Tat. Im Protokoll wurde vermerkt, daB keine Partei Zeugen mitgebracht habe, die aussagen konnten, wie der Mord begången worden war. Der Angeklagte gelobte daraufhin einen Zwölf-Männer-Eid fiir das nächste Ting, um sich auf diese Weise von den Beschuldigungen reinzuwaschen. Uber die Eideshelfer wird dann gesagt, daB sie am besten selbst an dem Gastgelage teilgenommen haben sollten, auf dem die Tat verubt sein sollte. Das Gericht wiinschte offenbar Eideshelfer, die echte Augenzeugen gewesen Z. B. Kinds härads domböcker 1598—1611, GLA, A 1 a: 1, 30. April 1599, 3. Mai 1599, 26. Februar 1607, 22. Oktober 1607, 27. Oktober 1607, 16. November 1607, 19. Juli 1608 (vgl. dasselbe Urteilsbuch, 2. Juni 1606, 5. Juni 1606, 14. Juli 1608, 9. Oktober 1609). Ähnliche Beispiele enthalten auch die Urteilsbiicher von Viste, Gåsenna, Frökin, Kållands, Dimbo und Valle härader aus derselben Zeit. Diese Urteilsbiicher alle in GLA, A la: 1. — Dalarnas dombok. Ting in Hedemora vom 6. Juli 1592, ULA, Ser. I A 1:2. Kinds härads domböcker 1598—1611, GLA, A la: 1.

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