167 weiter durch ReichtstagsbeschluB die Niederschlagung von Hals- und anderen Hochgerichtssachen verboten.^- Zur Zeit Karls IX. wurden schlieBlich auch Totschlagssachen der Zuständigkeit des öffentlichen Anklägers zugewiesen.®^ Auf der Grundlage dieser Regeln konnte der öffentliche Anklager an Stelle des privaten Verletzten auftreten, auch wenn dieser keine Anklage erheben wollte.®^ öffentlicher Ankläger war der Vogt mit Unterstiitzung des Länsmannes, des königlichen Beauftragten oder des Profosses. Durch all diese auf königliche oder fiirstliche Initiative zuriickgehenden Verordnungen kam das inquisitorische Verfahren nicht nur stärker in der schwedischen Gerichtspraxis zur Geltung, sondern es näherte sich in seinen prozessualen Formen immer mehr dem schon friiher auf dem europälschen Kontinent ausgebildeten und angewandten Verfahren.^^ Deutlich wird dies besonders bei schweren Straftaten. Das Recht der privaten Partei zur Klagerhebung blieb in Schweden aber in welterem Umfang erhalten als auf dem Kontinent.^® Besonders stark dringt der inquisitorische ProzeB in gewissen Perioden vor wie z. B. während jener Jahre, als der aus Deutschland stammende Konrad von Pyhy Kanzler König Gustafs I. war und mehrere Deutscher Beisitzer im Regimentsrat waren.^' Wesentliche Bedeutung hat er weiter in der Literatur jener Zeit wie z. B. in den Olaus Petri zugeschriebenen Richterregeln. Zur Geltung kam der inquisitorische ProzeB weiter zur Zeit Eriks XIV. besonders in der Tätigkeit seines Hohen Geschworenengerichts, des Höga nämnd.^® Ähnliches glit fiir die Regierungszeiten Johanns III. und Karls IX. Deutliche Ziige des inquisitorischen Verfahrens lassen sich auch in den Gesetzentwiirfen erkennen, die zur Zeit Karls IX. vorgelegt wurden. Mit der zunehmenden Bedeutung des inquisitorischen Verfahrens verlor der Parteieid an Bedeutung. Zugleich wurde der Zeugenbeweis durch Augenzeugen immer wichtiger.®® A. A. VON Stiernman, Alla riksdagars och mötens besluth, I, 1728, S. 542 ff. Kreuger, Försök, S. 151. Ein typisches Beispiel enthält Stockholms stads tankebok (STB), NF 6, S. 356 (7. Januar 1583). — Siehe hierzu auch Johan Skyttes Kommentar zum Stadtrecht von 1608, Konungsbalken, Kap. 14: Hinc regula: Ther målsägenden tiger, tali fougten, borgmestere och rådmän. Item när målsäganden reser saken och låter falla henne, fulfölie tå konungz lendzman, och then andra hafve förgiordt sin rätt, see Tingmålabalcken cap. 17. ®® Kreuger, Försök, S. 152; G. Schmidt, Die Richterregeln, S. 243. ®® Kreuger, Försök, S. 152. Siehe hierzu u. a. I. Afzelius, Om parts ed, 1925, S. 61 f.; Edling, Uppländska konungsdomar, S. 17 ff.; N. Edén, Om centralregeringens organisation under äldre Vasatiden (1523—1594), 1899, S. 36 ff., 41 ff. J. Rosén, Studier kring Erik XIV:s höga nämnd, 1955, S. 41—64. Siehe hierzu u. a. Kreuger, Försök, S. 128 ff., 156 f.
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