166 wir ein allmähliches Vordringen des inquisitorischen Verfahrens auch in diesemengeren Sinne. Das Recht des öffentlichen Anklägers zur Klagerhebung unabhängig von einem eventuellen Verletzten wird erheblich erweitert. Im Spatmittelalter war ein Eingreifen nur möglich, wenn der Verletzte seine eigenen Rechte auf den Ankläger iibertragen hatte, wenn der Verletzte sich mit demTäter verglichen, ihn freigelassenoder die erhobene Klage zuriickgenommen hatte, wenn es um Straftaten ging, fiir die BuBen dem König allein zustanden, oder wenn es sich um die Straftaten Hochverrat, Landesverrat, Selbstmord oder Sodomie, bei denen ein Verletzter nicht vorhanden war, um Raub oder um Hausfriedensbruch handelte.^- In der Instruktion oder Landesordnung von 1540 fiir den Regimentsrat in Västergötland, die offenbar Einfliisse des deutschen Rechts aufweist,^^ schreibt der König vor, daB alle högvichtige handlinger eller andre dråpelige saker och ärender, umhvilke cronon och oss merkeligen anliggiende vore, dem König selbst oder seinem hohen Regiment vorzulegen seien.^^ Besonders erwähnt werden alle hals saker, hvilke udi Sverigis bescrifne lag icke så beskedelige och clarlige medt theris straff och pen uttrycte äre, utan hafve någit tvifvelsmål upå sigd^ Durch diese Instruktion wird also das Tätigkeitsgebiet des öffentlichen Anklägers erheblich erweitert. Der Grund bestand offenbar darin, daB es dem König an seinem Anteil an den BuBen gelegen war.^® König Gustaf I. erlieB aus dem selben Grund am 9. Januar 1549 eine Verordnung, durch die er die Niederschlagung der Verfolgung von schweren Straftaten und entsprechende Vergleiche verbot.^' Der öffentliche Ankläger muBte auch in Sachen als Ankläger auftreten, die vorher vor ein kirchliches Gericht gehört hatten.^® Durch ein Patent Eriks XIV. vom 1. Mai 1563 wurde die unbedingte Anklagepflicht auch auf u. a. Gotteslästerung und Gottesverachtung sowie auf Blutschande ausgedehnt.'*^ Zu beachten ist hier auch eine Instruktion an die Statthalter vom 1. November 1563, nach der sie dafiir Sorge zu trägen hatten, daB keine Hochgerichts- und Leibessachen verbrogen blieben.^® Herzog Karl zählt in seinem Patent vom 28. Januar 1574 auch Diebstahl zu den Delikten, bei denen unbedingte Anklageerhebung stattfinden muBte.^^ 1604 wurde Kreuger, Försök, S. 48 f. N. Edling, Uppländska konungsdomar 1521—1614, 1933, S. 26; B. Karlsson, Regementsformen för Västergötland 1540, 1957, S. 119 ff. « SRA, I, S. 268 f. « SRA, I, S. 265. Kreuger, Försök, S. 150; B. Karlsson, Regementsformen, S. 125. *' J. ScHMEDEMAN, Kongl. Stadgar, 1706, S. 28 f. Kreuger, Försök, S. 150 f. ■'* ScHMEDEMAN, Kongl. Stadgar, S. 47 ff. 5" HSH, 27, S. 25 f. ScHMEDEMAN, Kongl. Stadgar, S. 59 ff. 43
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