165 weismittel und die zu jener Zeit stattfindende Rezeption des deutschrömischen Rechts berechtigen kaum zu Erwartungeii, daB schwedische Quellen deutliche Veränderungen in der Bewertung des Geständnisses als prozeBrechtliches Beweismittel eben wegen der damals unterschiedlichen Auffassungen der Privatbeichte erkennen lassen. B. Der Frozeft im 16. Jahrhundert und zu Beginn des 17. Jahrhunderts In der Entwicklung des Prozesses kann man eine gleichmäBige Entwicklung vom Spatmittelalter iiber das 16. Jahrhundert bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts erkennen. Der EideshelferprozeB kommt noch immer vor. Ohne Zweifel gewinnt aber der inquisitorische, untersuchende und ermittelnde ProzeB mit materieller Beweiswiirdigung Land auf Kosten des Eideshelferprozesses. Die materielle Beweiswiirdigung dringt zudem auch in Zivilsachen und in Sachen, in denen ein qualifiziertes Geständnis vorkommen kann, immer mehr vor. Oben habe ich den Begriff inquisitorisch in der Bedeutung iintersuchend verwandt. Ich habe das inquisitorische Verfahren mit seiner materiellen Beweiswiirdigung dem formalistischen Verfahren gegeniibergestellt, das fiir den älteren EideshelferprozeB kennzechnend war und in dem der vor Gericht gefuhrte Beweis im wesentlichen darin bestand, daB die Parteien den formellen Vorschriften entsprechend handelten. Auf der Grundlage dieser Auslegung des Begriffes inquisitorisch habe ich schon fiir das Mittelalter von einem inquisitorischen Geschworenenverfahren gesprochen. Manche Gelehrte vertreten die Ansicht, dieses Verstandnis des Begriffes inquisitorischer Froze^ sei zu weit.^” Ein spätmittelalterlicher GeschworenenprozeB hatte nach ihren Ansichten inquisitorische Ziige, war aber kein inquisitorischer ProzeB im eigentlichen Sinne. Kennzeichnend fiir ihn sei nicht nur die Verwendung rationeller Beweismittel und eine materielle Beweiswiirdigung, sondern auch der Umstand, daB er von Amts wegen, ex officio, von einer oder einigen besonders bestimmten Personen eingeleitet und gefördert werde. Einen InquisitionsprozeB in diesem engeren Sinne findet man in der schwedischen Rechtspraxis des Mittelalters nur in der Rechtsprechungstätigkeit der Königsgeschworenen.'** In der schwedischen ProzeBrechtsentwicklung im 16. Jahrhundert finden Carlquist, Studier, S. 198 ff. — Uber die ähnliche prozeBrechtliche Entwicklung in Norwegen Brandt, Forelaesninger, II, S. 400 f. Z. B. E. Schmidt, Einfiihrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 1965, S. 86 ff.; G. Schmidt, Die Richterregeln, S. 243 ff. G. Schmidt, Die Richterregeln, S. 245; Kreuger, Försök, S. 48 ff.
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