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14 Weiter besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang zwischen einerseits der Bewertung des Gestandnisses im ProzeBrecht und andererseits der Bewerrung des Bekenntnisses im Beicht- und BuBinstitut der Kirche sowie der religiösen Lebensanschauung schlechthin. Ich will deshalb auch diese Problematik während der Jahrhunderte des Katholizismus und später des Protestantismus analysieren und beschreiben. Zur Entwicklung des romisch-kanonischen und deutsch-römischen ProzeBrechts, das meine Untersuchung der Verhältnisse vor 1614 betrifft, hat die auslandische Forschung dieses und des vorigen Jahrhunderts eine Vielzahl von scharfsinnigen und griindlichen Arbeiten hervorgebracht. Von den älteren seien genannt: C. Gross, Die Beweistheorie imcanonischen ProceB I—II, 1867 und 1880, N. Munchen, Das kanonische Gerichtsverfahren und Strafrecht, 1874, W. Endemann, Die Beweislehre des Civilprozesses, 1860, C. I. A. Mittermaier, Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafprozesse, 1834, F. A. Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitions-Processes und der Geschwornen-Gerichte, 1827, E. BrunnenMEisTER, Die Quellen der Bambergensis, 1879, J. Kohler, Die Carolina und ihre Vorgängerinnen, 1900, sowie G. W. Wetzell, System des ordentlichen Civilprocesses, 1878. Von den während dieses Jahrhunderts veroffentlichten Werken seien genannt H. U. Kantorowicz, Albertus Gandinus und das Strafrecht der Scholastik, 1907, S. Kuttner, Kanonistische Schuldlehre, 1935, E. Schmidt, InquisitionsprozeB und Rezeption, 1941, P. Koschaker, Europa und das römische Recht, 1947, H. Krause, Kaiserrecht und Rezeption, 1952, H, Going, Römisches Recht in Deutschland, 1964, E. Schmidt, Einfuhrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 1965, F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1967, E. Döhring, Geschichte der deutschen Strafrechtspflege seit 1500, 1953, R. VON Hippel, Deutsches Strafrecht, 1925, sowie die fiir diese Arbeit auBerordentlich wertvollen Arbeiten von J. Ph. Levy, La hierarchie des preuves dans le droit savant du moyen-age depuis la renaissance du droit romain jusqu’a la fin du XIV® siecle, 1939, und Le probleme de la preuve dans des droits savants du moyen-age, 1965. Der folgenden Darstellung des Instituts des Gestandnisses im römischkanonischen und im deutsch-römischen Recht liegen vor allem diese Arbeiten, natiirlich aber auch eigene Quellenforschung zu grunde. Die ältere schwedische ProzeBrechtsgeschichte ist wie die römisch-kanonische und deutsch-römische Gegenstand mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten gewesen. An älteren Werken können erwähnt werden W. Uppström, öfversigt af den svenska processens historia, 1884, K. H. Karlsson, Den svenska konungens domsrätt och formerna för dess utöfning under medeltiden, 1890, sowie L. B. Bååth, Den kanoniska rättens historia i Sverige, 1905. Gute iibersichtliche Darstellungen der Entwicklung des schwedischen

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