149 einiger fernern beweisung mit sich / sondern ist einer jedwedern beweisung gleich / vnd an statt derselben / Ja sie machet das der gegentheil aller fernern Probation vberhaben / vnd entladen ist / vnd tödtet gleichsam oder schleusst alle andere Probationes vnnd beweisungen / gar auss. Zugleich sagt Damhouder, der Beklagte werde durch sein Geständnis, das vollständigen Beweis bedeute, iiberfiihrt und iiberwunden."- Ob Carpzov die confessio in Zivilsachen als echtes Beweismittel oder aber als Beweissurrogat mit Kraft und Wirkung des Beweises auffaBt, ergibt sich nicht klar aus seinen Gedanken, die er so ausdriickt: Cluia confessio debitoris judicialiter facta plenissime probat. . . Sämtliche Juristen scheinen jedoch insoweit einig zu sein, als sie der confessio in iudicio in Zivilsachen bindende Wirkungen beimessen."'* Uber das auBergerichtliche Geständnis in Zivilsachen bestehen bei den deutschen Prozessualisten gewisse Unklarheiten. Chilian König und Justinus Gobler sagen, es sei nur in bestimmten Fällen bindend, wenn nämlich eine confessio geminata und confessio in vltima voluntate vorliege.'® Weiter sind sich König und Gobler unter Hinweis auf Baldus einig, daB ein Geständnis vor dem Richter aber auBerhalb des Gerichtes wie ein Geständnis vor dem Gerichtsnotar in Abwesenheit des Richters in Zivilsachen halben Beweis darstelle.'** König zählt das auBergerichtliche Geständnis jedoch nicht zu den Beweismitteln, Andreas Perneder seinerseits meint, eine auBergerichtliche confessio sei in Zivilsachen bindend, wenn sie aus freien Stiicken und ohne Zwang abgegeben worden sei und durch anwesende Zeugen oder schriftliche Urkunden bewiesen werden könne."' Bei Benedikt Carpzov findet man schlieBlich die Bemerkung, das auBergerichtliche Geständnis besitze Zivilsachen in der Regel dieselben Wirkungen wie eine probatio semiplena, wenn sie durch zwei Zeugen bewiesen werden könne."® Das von der Gegenseite akzeptierte auBergerichtliche Geständnis Damhouder, Practica, Gerichtlicher Handlunge in Biirgerlichen Sachen, cap. 173, 2—4. Carpzov, Processus iuris, 13, 3, 2. Siehe hierzu auch Gobler, Gerichtlicher Process, I, Von Gerichtlichen Bekändtnussen, S. 44 a. Gobler scheint aber die confessio in iudicio in Zivilsachen als Dispositionsakt aufzufassen. Gobi.er, Gerichtlicher Process, II, Von den Bekendtnussen, S. 99 a. König, Practica, cap. 64, 1; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von den Bekendtnussen, S. 100 b. — Siehe auch Zasius, Responsorum iuris, I, 1, 26. — Andererseits erbringt ein auBergerichtliches Geständnis in Abwesenheit der Gegenpartei in der Regel keinen Beweis. Zasius, Responsorum iuris, II, 2, 57. König, Practica, cap. 64, 3; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von den Bekendtnussen, S. 100 b. ” Perneder, Gerichtlicher Process, 59 C. Carpzov, Processus iuris, 13, 3, 9, sowie Responsa iuris electoralia. III, 7, 67, 8—9. —Endemann, Die Beweislehre, S. 149.
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