RB 26

144 daB man eine freiwillige und wahre confessio erwarten könnte. Imiibrigen wurde auch Schweigen des Verdächtigen und Gefolterten vor Gericht nach Beendigung der Folter als Festhalten am erzwungenen Geständnis ausgelegt und als hinreichende Grundlage fiir ein Urteil angesehen.'*" Offenbar bestehen zwischen diesen Lehren zur Folter und den Vorschriften der CCB, der CCC, des Klagspiegels und des Laienspiegels groBe Ahnlichkeiten. Diese Ähnlichkeiten erklären sich naturlich aus demgemeinsamen römisch-kanonischen Hintergrund. Anders als das Geständnis vor Gericht wird das auBergerichtliche Geständnis von den deutschen Rechtsgelehrten nicht klar und eindeutig abgehandelt. Chilian König und Justinus Gobler sagen jedoch zum auBergerichtlichen Geständnis in Strafsachen, daB es in der Regel den Gestehenden nicht binde/® aber bei Diebstahl, Raub oder Mord ausreichenden Grund fiir Folterung abgebe.^^ — Dieses Geständnis wurde anscheinend ebenso beurteilt wie ein Geständnis unter der Folter, das später widerrufen worden ist. — König und Gobler sagen welter, man solle Angaben eines Sterbenden Verletzten iiber den Täter keinen Glauben schenken. Eine solche Angabe reiche nicht einmal fur eine Vernehmung unter Folter aus, denn der Sterbende „ist alleine / vnd thut keine genugsame heweisung . . . Aber solch bekentnis enthebet vnd releuiret wol den erben / der darauff klaget / das er aus einem bösen fiirsatz nicht klage / vnd also des eydes calumniae oder maliciae verschonet wird^.^^ — Dieser Ausspruch ist insoweit interessant, als er zeigt, daB man in Strafsachen das Geständnis oder richtiger die Behauptung eines Sterbenden nicht besonders hoch bewertete. Bevor wir die Auffassungen der deutschen Rechtsgelehrten zum Geständnis in Zivilsachen darstellen, muB auf ihre Gedanken zumGeständnis als Beweismittel in Strafsachen eingegangen werden. Schon bei Chilian König und Justinus Gobler findet man Erörterungen der Frage, inwieweit das Geständnis als Beweismittel anzusehen war. König und Gobler geben die Antwort, daB man gewöhnlich von Beweismittelqualität ausgehe.^^ Die Beweismittel werden in der deutschen juristischen Literatur entweder nach römisch-kanonischem Vorbild systematisiert, d. h. probatio König, Practica, cap. II, 28. Siehe hierzu auch Goden, Processus, I, rubr. 16, 11. König, Practica, cap. LXIIII, 1; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von den Bekendtnussen, S. 100 b. König, Practica, cap. LXIIII, 2; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von den Bekendtnussen, S. 100 b. König, Practica, cap. LXIIII, 2; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von der Beweisunge, S. 103 b. König, Practica, cap. LXX, 2; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von der Beweisunge, S. 103 b. 48

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