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137 fassend wie in den römisch-kanonischen Kommentaren, aber die Bewertung der Beweismittel und die umfassende Indizienlehre bezeugen das Eindringen der legalen Beweislehren in das deutsche Recht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, daB man bei Schwarzenberg jene beiden Ursachen vereint findet, die schon erwähnt worden sind ® und zusammen den Grund abgegeben zu haben scheinen, auf dem die legalen Beweisregeln gewachsen sind, namlich das MiBtrauen gegeniiber der Kompetenz der Richter und der Wunsch nach objektiver Sachlichkeit. Sehr oft rät Schwarzenberg dem Richter, in zweifelhaften und schwierigen Fallen den Rat von Rechtsgelehrten und Rechtskundigen einzuholen und der Entscheidung zu Grunde zu legen.® Immer wieder betont er die Bedeutung des Umstandes, daB die Wahrheit ans Tageslicht kommt, und mit Hilfe seiner Indizienlehre versucht er, die Richter zu vorsichtiger, griindlicher und richtiger Wurdigung von Beweisen zu zwingen. Hier findet man bei Schwarzenberg auch eine Forderung nach verschärfter Priifung einer confessio, eine Forderung, die wir schon im römischkanonischen Recht gefunden hattend® In diesem Punkt weicht Schwarzenberg sehr bedeutsam von der friiheren einheimischen Rechtstradition ab. SchlieBlich stellt man fest, daB Schwarzenberg im Geiste der Zeit nicht nur die Arbeit des Richters,^- sondern auch das Geständnis aus theologischemBlickwinkel sieht. Die CCC wurde in groBen Gebieten Deutschlands als Gesetz angenommen und in anderen als Vorbild fiir eigene Gesetzgebung verwendet. Sie erhielt auf diese Weise fiir lange Zeit wesentlichen EinfluB auf das deutsche Strafrechtd^ Wie schon gezeigt, beeinfluBte das römische Recht in mittelalterlicher Gestalt die Rechtsentwicklung in Deutschland auch auf andere Weise als durch die erwähnten Rechte und Gesetzed® Zu erwahnen sind die vielen ProzeBrechtshandbiicher, die im Spatmittelalter und im 16. und 17, Jahrhundert erschienen, und die Tätigkeit der gelehrten Juristen an den Ober- ® Siehe oben Kapitel 1, S. 42. » 2. B. CCC, 7, 28, 81, 106, 112, 117, 119, 127, 128, 129, 131, 133, 134, 136, 142, 146 —148, 150—153, 164, 166, 172, 173, 176, 178—180, 203, 210, 219. Siehe hierzu auch Schmidt, InquisitionsprozeB, S. 79. Siehe oben Kapitel 1, S. 38, 46. “ Siehe hierzu u. a. E. Döhring, Geschichte der Deutschen Rechtspflege seit 1500, 1953, S. 88 ff. 12 CCC, 150; CCB, 175. 1* CCB, 92, 124; CCC 79, 102. Siehe hierzu Schmidt, Einfiihrung, S. 131 ff., 141 ff. sowie R. v. Hippel, Deutsches Strafrecht, I, 1925, S. 212 ff. 1® Zur folgenden Darstellung siehe u. a. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 175—189; Döhring, Geschichte, S. 278 ff.; G. W. Wetzell, System des ordentlichen Civilprocesses, 1878, § 3.

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