RB 26

136 werden/ und ebenso werden Zeugen zuriickgewiesen, die ihr WIssen auf Hörensagen statt auf eigene Beobachtungen griinden.^ Uber denjenigen, der dutch solche Zeugenaussagen iiberfiihrt worden ist, sagt Schwarzenberg, man solle ihm vor Augen fiihren, daB er der Tat, die er leugne, iiberfiihrt sei, um ihn desto schneller zu einem Geständnis zu bewegen. — Wir finden hier also das schon im spatmittelalterlichen römisch-kanonischen Recht festgestellte Bestreben, den iiberfuhrten Angeklagten möglichst gestehen zu lassen, damit die römisch-rechtliche Borderung nach conjessus et convictus erfiillt wird, Denn dies war nach römischkanonischen Recht entscheidend fiir die Möglichkeit der Appellation.^ — Wollte der Angeklagte trotz solcher Vorhaltungen nicht gestehen, sollte er nach CCB und CCC auf Grund der Zeugenaussagen verurteilt werden.'* Nach der CCB sollte er zur Erzwingung eines Geständnisses nach der Uberfiihrung auch der Bolter unterworfen werden können. In der CCC und der CCB wird nichts von Möglichkeiten einer Appellation an höhere Gerichtsinstanzen erwähnt. Schwarzenberg rät den Richtern, in Zweifelsfällen die Rechtsgelehrten zu befragen. Aus einer Notiz in einer der Blandschriften mit Vorarbeiten zur CCC ergibt sich jedoch, daB in bestimmten deutschen Gebieten eine Appellation auch in Strafsachen zugelassen und in anderen verboten war und daB man sich dafiir entschied, kein Appellationsverbot in die CCC aufzunehmen, sondern in diesem Punkt dem jeweiligen Gewohnheitsrecht zu folgen.^ Interessant sind auch die Bestimmungen der CCC iiber die Seelsorge von zum Tode Verurteilten. Sie schreibt vor, daB dem Verurteilten das Urteil drei Tage vor der Vollstreckung mitgeteilt werden solle, „damit er zu Rechter Zeit sein sunde bedenncken, heclagenn vnnd Beichten muge; Vnnd so er dess heiligen Sacraments zu empfahenn begert, das soli man ]me on weigerunge zu reichen schulldig sein; . . .“.® Berner wird bis ins einzelne vorgeschrieben, wieviele Priester dem Verurteilten beistehen sollen und wie sie ihn bis zur Blinrichtung zu betreuen haben.^ Aus diesen Bestimmungen von CCB und CCC ergibt sich, daB man hier einen ProzeB und eine Bewertung der Beweismittel findet, die einen kräftigen EinfluB des römisch-kanonischen Rechts erkennen lassen. Dasselbe gilt fur das Rechtsinstitut des Geständnisses. Die Systematisierung der Beweismittel ist zwar in diesen deutschen Rechtsquellen nicht so um1 CCB, Art. 75, 76; CCC, Art. 63, 64. 2 CCB, Art. 77; CCC, Art. 65. * Siehe oben Kapitel 1, S. 43 f. « CCB, 80; CCC, 69. ® J. Kohler, Die Carolina und ihre Vorgängerinnen, 1900, S. XVIII, 115 Anm. ® CCC, 79; CCB, 92. 7 CCC, 102; CCB, 124. Siehe auch CCC, 31, 103; CCB, 38, 124 a.

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