135 durch die Aussage von zwei Zeugen bewiesen warden muB, um als wohlbegriindet zu gelten. Die Aussage nur eines Zeugen ist allein fiir die Anwendung der Folter nur dann ausreichend, wenn sie Haupttatsachen der Straftat betrifft. Schwarzenberg unterscheidet waiter zwischen zwei Hauptgruppen von Indizien, nämlich allgemeinen,®^ die fiir alle Straftaten gelten können, und besonderen, die spezielle Straftaten betreffen.®- Die erste Gruppe teilt er in zwei Untergruppn, zum einen Indizien, die allein fiir die Anwendung der Folter nicht ausreichen,^^ und zumanderen Indizien, die diese Wirkung haben. Interessant ist die Feststellung, daB Schwarzenberg sich bei seinen Gedanken zur Erzwingung eines Geständnisses durch Folter zum Sprecher derselben vorsichtigen Beurteilung des Wahrheitsgehaltes eines erzwungenen Geständnisses macht, die wir schon bei gewissen spatmittelalterlichen Legisten und Kanonisten gefunden hatten.^^ Der Richter soil also nach Schwarzenberg die Wahrheit des unter der Folter erzwungenen Geständnisses uberpriifen.^^ Das erzwungene Geständnis soil nicht akzeptiert und schriftlich festgehalten warden, bevor der Verdächtige von den Folterwerkzeugen befreit ist. AuBerdem soil der Verdächtige wie nach KlagSpiegel, Laienspiegel und Wormser Reformation nach mindestens einem Tag sein Geständnis vor dem versammelten Gericht wiederholen.®® SchlieBlich soil der Wahrheitsgehalt seines Geständnisses durch Vernehmung des Verdächtigen und eine nachfolgende Untersuchung der bei der Vernehmung zu Tage gekommenen Angaben iiberpriift warden.®^ Sollte sich hierbei ergeben, daB der Verdächtige nicht die Wahrheitgesagt hat, isterzuermahnen und wiederum zu foltern, um die Wahrheit an den Tag zu bringen. Der zweite Umstand, auf den nach Schwarzenberg ein Richter seine Verurteilung griinden kann, war das Zeugnis von zwei oder drei vollwertigen Zeugen. Bei dieser Vorschrift ist zu beachten, daB Schwarzenberg auch in diesem Abschnitt seines Gesetzes an das römisch-kanonische Recht ankniipft und strange Anforderungen an die Qualität der Zeugen stellt.®* Unbekannte und fiir Geld gekaufte Zeugen durfen nicht akzeptiert 98 CCC, Art. 25—32; CCB, Art. 32—39. — Zu beachten ist, daB Schwarzenberg zur ersten Untergruppe der Indizien auch den Hinweis eines sterbenden Verletzten auf den Täter rechnet. »2 CCC, Art. 33—44; CCB, Art. 40—55. »» CCC, Art. 25—26; CCB, Art. 32. Siehe oben Kapitel 1, S. 38. CCC, Art. 48 ff.; CCB, Art. 60 ff. ** CCB, Art. 69, 71; CCC, Art. 56, 58. Brunnenmeister, Die Quellen, S. 234 f. *■ CCC, Art. 48—54; CCB, Art. 60—66. »8 CCC, Art. 55; CCB, Art. 67. ** Siehe hierzu Brunnenmeister, Die Quellen, S. 223.
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