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134 erzwingen ist, falls er seine Tat nicht freiwillig zugeben sollte.®^ Wiederum stellt man also fest, dafi das Geständnis in CCB und CCC zentrale Bedeutung hat. Man darf kein Urteil sprechen, bevor der Angeklagte gestanden hat. 1st die Tat offenbar, besteht anscheinend kein Zweifel, daB man ein Geständnis erzwingen darf. Wie war aber die Lage, wenn die Tat nicht in diesem Sinne offenbar war? Unter welchen Voraussetzungen durfte man in solchen Fällen zur Folter greifen, um ein Geständnis zu erzwingen? Schwarzenberg beantwortet diese Frage wie die Wormser Reformation durch eine Indizienlehre, die den Riickgriff des Richters auf die Folter regeln soil. Schwarzenberg will dadurch einem MiBbrauch der Folter und einer Verurteilung von Unschuldigen vorbeugen. Als allgemeine Richtlinie bezeichnet Schwarzenberg als allgemeine Voraussetzung der Folter, daB eine „redliche annzeigung'' auf Grund sehr starker Indizien vorliege. Er fiigt hinzu, man diirfe ein durch Folter erzwungenes Geständnis nicht glauben und zur Grundlage einer Verurteilung machen, wenn „nit zuvor Redliche annzeigung der missethaty darnach man fragenn wollt, vorhanden vnnd beweisst wurde, . . .“ Schwarzenberg schreibt weiter vor, daB Obrigkeit und Richter, die gegen diese Regel verstoBen, dem Gefolterten fiir seinen Schaden und seine Leiden ersatzpflichtig seien. Sucht man nach einer näheren Erklärung des Ausdruckes „redliche annzeigung“, muB man sie in Schwarzenbergs aus dem römisch-kanonischen Recht entwickelten Indizienlehre suchen,®^ die nicht weniger als 25 Artikel umfaBt. Sie enthält jedoch keine vollständige Aufzählung aller denkbaren Fälle, denen ein Richter in seiner Arbeit begegnen kann, sondern nur eine Aufzählung von erklärenden Beispielen. Schwarzenberg sagt selbst, es sei unmoglich, eine vollständige Beschreibung aller redlicher Anzeigen und Verdachtssituationen zu geben, die vorkommen könnten. Eine Grundregel fiir die Beurteilung der Begriindetheit eines Verdachtes ist nach Schwarzenberg, daB man eine sorgfältige Beurteilung dessen, was fur und gegen den Verdächtigen spricht, vornimmt.®^ In einem anderen seiner Artikel sagt Schwarzenberg weiter: Itemein jede genugsame Anzeigungy daruff man peinlichen fragen wioge, soil mit zweien guten zeugen hewiesen werdenny wie dann ]nn ettlichen Artickelln darnach von genugsamer beweysunggeschriebenn steet.^^ Das bedeutet, daBeinVerdacht immer 88 CCB, Art. 23; CCC, Art. 16. Brunenmeister, Die Quellen, S. 158 f. CCB, Art. 28; CCC, Art. 20. Siehe hierzu auch Schmidt, InquisitionsprozeB, S. 80 f.; Schmidt, Einfiihrung, S. 128. Siehe hierzu Brunnenmeister, Die Quellen, S. 226 ff. 88 CCB, Art. 26; CCC, Art. 18. 8» CCB, Art. 34; CCC, Art. 28. CCC, Art. 23; siehe hierzu CCB, Art. 30. 86

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