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133 sich u. a. darin, daB das inquisitorische Verfahren eine noch wiclitigere Rolle spielt als in der Wormser Reformation."® Beispielsweise kann das Gericht auch in einen AkkusationsprozeB, der durch einen privaten Kläger eingeleitet worden ist, eingreifen und mit Hilfe der Folter ein Geständnis des Angeklagten zu erzwingen versuchen.®® Hierdurch wurde ein als AkkusationsprozeB eingeleitetes Verfahren in alien wesentlichen Ziigen einem InquisitionsprozeB angenähert. Mit der zunehmenden Verbreitung des Inquisitionsverfahrens wurde das Geständnis auBerordentlich wichtig. Es ist das schlechthin beste Beweismittel, wie sich u. a. aus den Bestimmungen der CCB und der CCC iiber die Voraussetzungen der Urteilsverkiindung ergibt. Nach CCB und CCC setzte die Verurteilung eines Angeklagten voraus, daB er ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hatte oder von mindestens zwei oder drei vollwertigen Zeugen, die unmittelbare Kenntnis der Sache hatten, iiberfiihrt worden war.®- Ein Zeuge allein erbrachte vollen Beweis nicht, sondern in Ubereinstimmung mit dem römisch-kanonischen Recht nur halben Beweis, der fiir eine Verurteilung nicht ausreichte.®'*^ Weder in der CCB noch in der CCC findet man ausfiihrliche Erläuterungen des Begriffes notorium. In diesem Punkt folgt Schwarzenberg nicht seinen römisch-kanonischen Vorbildern, sondern wie auch die Wormser Reformation der älteren einheimischen Auffassung, was als notorisch anzusehen ist.®^ Nach dieser älteren Auffassung war die Tat notorisch, die nicht durch Eid verneint werden konnte. Das gait fiir alle Taten, von denen das Gericht selbst Kenntnis hatte —auf Grund eigener Anschauung oder anderer Informationen, beispielsweise wenn ein Verbrecher auf frischer Tat ergriffen und dem Gericht zugefiihrt worden war. Dementsprechend ist nach Schwarzenberg derjenige ein notorischer Verbrecher, der im Augenblick der Tat ergriffen worden ist oder der Diebesgut bei sich fiihrt, ohne dafiir eine zufriedenstellende Erklärung geben zu können. Eine derartige offenbare Tat reicht nach Schwarzenberg jedoch nicht fiir eine sofortige Verurteilung aus, kann aber wie nach der Wormser Reformation ein unmittelbar inquisitorisches Verfahren seitens des Richters auslösen, in dem mit Hilfe der Folter ein Geständnis des Angeklagten zu Schmidt, Einfiihrung, S. 126. CCB, Art. 56, 57; CCC, Art. 45, 46; Schmidt, InquisitionsprozeB, S. 70; Schmidt, Einfiihrung, S. 126. 8» CCC, Art. 16. 82 CCB, Art. 72 a, 74, 78, 80; CCC, Art. 60, 62, 67; CCB, Art 77; CCC, Art. 65. Brunnenmeister, Die Quellen, S. 113; Schmidt, Einfiihrung, S. 127; Schmidt, InquisitionsprozeB, S. 80. 88 CCB, Art. 37; CCC, Art. 30. Brunnenmeister, Die Quellen, S. 113. 8^ Brunnenmeister, Die Quellen, S. 156 ff.

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