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128 Zwischen Donellus und Cuiacius bestehen offenbare Ähnlichkeiten. Beide gehen direkt vom Corpus iuris civilis aus. Sie versuchen die spatmittelalterliche Einteilung und Bewertung der Beweismittel zu vermeiden und statt dessen die, wie sie meinen, echte römische Betrachtungsweise wieder zum Leben zu erwecken. Zugleich können sie sich aber nicht von der Terminologie der Scholastik freimachen. Fur das Institut der confessio bedeutet das eine weniger kraftige Hervorhebung bei Donellus und Cuiacius als bei Vertretern des spätmittelalterlichen römisch-kanonischen Rechts. Auch bei Cuiacius findet man die Auffassung der confessio als einem Dispositionsakt in Zivilsachen und die römische Ansicht, daC ein Geständiger einem Verurteilten gleichzustellen sei.^^ B. Das Geständnis imdeutsch-römischen Kecht Während der letzten Jahrhunderte des Mittelalters und der ersten Jahrhunderte der Neuzeit ereignete sich eine ständig zunehmende Rezeption des römischen Rechts in Deutschland. Sie fiihrte zu einer Zuriickdrängung des vorhandenen einheimischen Rechts.®® Hier soil nicht auf die Frage nach den Ursachen dieser Rezeption eingegangen werden und auf die wissenschaftliche Debatte, die um diese Frage gefiihrt worden ist. Auch die Frage, wie diese Rezeption moglich werden konnte, muB dahinstehen. Alle hiermit zusammenhangenden Probleme sind ausfiihrlich und griindlich in mehreren älteren und neueren Arbeiten behandelt worden.®' Wichtig ist jedoch die Feststellung, daB man schon im Spatmittelalter deutliche Spuren dieses römisch-rechtlichen Einflusses u. a. in der Rechtsliteratur findet, die damals in Deutschland entstand, in den Kommentaren, den Glossen zum Sachsenspiegel, in Urkunden- und Formularbiichern, im Klagspiegel und im Layenspiegel,®® in der Konsilienliteratur, in den Reformationen, d. h. den Gesetzbiichern römischen Geistes, die in mehreren deutschen Städten zustandekamen, sowie in Strafgesetzen wie der Bamberger Halsgerichtsordnung, der Constitutio Criminalis Bambergensis, CCB, von 1507 und der Constitutio Criminalis Carolina Karls V. von 1532, von denen die letztere die Grenze zwischen Spätmittelalter und Neuzeit bezeichnet. Seit der zweiten Halfte des 15. Jahrhunderts wird Cuiacius, Opera, Dig. 50, lib. 42, tit. 2; Cod. 7, 59. P. Koschaker, Europa und das römische Recht, 1947, S. 223 ff.; H. Krause, Kaiserrecht und Rezeption, 1952; Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 97—203; Jägerskiöld, Studier, S. 13 ff. Siehe u. a. die oben genannten Arbeiten und die dort erwahnte Literatur. Uber den Klagspiegel und den Layenspiegel siehe H. Coing, Römisches Recht in Deutschland, 1964, S. 206 ff. und R. Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts in Deutschland, 1867, S. 335—447.

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