123 eine Wertdifferenzierung zwischen diesen probationes plenae, obwohl jede einzelne als probatio plena definiert wird. Er behandelt sie in der Reihenfolge, in der sie oben erwähnt worden sind, die aber nicht mit der Bewertungsskala iibereinstimmt, nach der er sie ordnet. BewertungsmaBig gibt er der evidentia facti den höchsten Platz. Uber dieses Beweismittel sagt er, es sei das beste und iibertreffe alle anderen. Habe der Richter einen solchen Beweis, brauche er keinen anderen.-® In diesem Punkt stimmt Mascardis Bewertung mit derjenigen Bartolus’ und Baldus’ iiberein.-^ Er bezieht sich auch auf sie und im iibrigen auf eine lange Reihe mittelalterlicher Rechtsgelehrter. Nach der evidentia facti kommt die confessio an zweite Stelle. Uber sie sagt Mascardi unter Berufung auf friihere Legisten und Kanonisten Confessio sei eher eine Befreiung von der Beweislast als ein Beweismittel im eigentlichen Sinne. Dennoch behandelt Mascardi die confessio als Beweismittel und bezieht sich u. a. auf einen Ausspruch Lanfrancus de Orianos, daB die confessio ein stärkeres Beweismittel sei als Zeugen und Urkunden. Bei anderen Verfassern findet er Belege fiir die Ansicht, daB die confessio ein bewiesener Beweis sei, probatio probata, der wahrer und kräftiger sei als andere Beweismittel und auch öffentliche Urkunden iibertreffe.®® Confessio bedeute vollstandigen Beweis gegen den Angeklagten, wenn dieser auf entsprechende Frage vor Gericht alle Behauptungen des Anklägers zugebe. Derjenige, der auf diese Weise gestehe, sei als iiberfiihrt anzusehen. Das Gestandnis verurteile ihn. Confessio befreie von der Beweislast und mache alle weiteren Beweismittel iiberfliissig. Mascardi zitiert auch den Vers iiber die Voraussetzungen der Giiltigkeit einer confessio, den wir schon bei u. a. Tancredus gefunden haben,®^ jedoch mit dem Unterschied, daB das Wort ccrtum in Mascardis Fassung nicht enthalten ist. Die Erklärung der verschiedenen Worte dieses Verses unterscheidet sich kaum von Tancredus’ Erlauterungen. Man stellt jedoch fest, daB die Folter jetzt in gewissem Umfang akzeptiert ist. Zwar wird nach Mascardi keine confessio als probatio plena zugelassen, die unter der Folter, in Furcht vor Folter oder nach Betrug abgegeben worden ist. Hält der Gestehende jedoch an seiner confessio fest, wenn die Folter beendet ist, erhalt sie voile Giiltigkeit gegen ihn.®- Mindestens einen Tag oder eine Nacht muB aber zwischen der Folter und dem erneuten Geständnis verMascardi, De probationibus, I, q VIII. Siche oben Kapitel 1, S. 35. Mascardi, De probationibus, I, q VII. -® Siehe hierzu die ÄuBerungen Menochios Confessio maior omnium probationum est sowie Confessio maximumprobationem facit. (Consiliorum, 31: 15; 80: 7.) Siehe hierzu auch Menochio, Consiliorum, 362: 14. Siehe oben Kapitel 1, S. 30. Siehe hierzu auch Mascardi, De probationibus, I, concl. 353. 28 u. a.: 26 28
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