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121 im Angesicht des Todes, die wir schon im schwedischen Material aus dem Mittelalter gefunden haben. Ein Unterschied ergibt sich aber daraus, daB jetzt direkt ausgesprochen wird, daB diese Bewertung mit religiösen Lebensaspekten zusammenhängt. Zusammenfassend kann man bei Mascardi, bei dem die Rechtsentwicklung bis zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zusammenläuft, eine Erweiterung des Begriffes notorium iuris, zugleich aber auch eine Verflachung finden, die Mascardi zwingt, von verschiedenen Rechtwirkungen des notorium iuris zu sprechen. Welche Rolle spielt nun Notorität als Beweismittel nach Mascardi? Die Antwort auf diese wichtige Frage ergibt sich aus Mascardis Gedanken zu den Begriffen notorium und probatio. Der letztere Begriff wird im AnschluB an hier schon erwähnte Definitionen so definiert: probationem, inquiens, esse rei dubiae per testes, vel instrumenta, et plerunque indicia, et praesumptiones ostensionem . . . probatio etiam fit per confessionem partis, per euidentiam jacti, et per iuramentum}^ Weiter faBt Mascardi probatio, den Beweis, als ein Genus auf, das in zwölf Species eingeteilt werden kann, namlich testes, confessio partium, instrumenta, euidentia facti, praesumptio, jama, iushirandum, libri antiqui, et scripturae antiquae in lapidibus sculptae, literae sigillatae sigillo episcopi, denunciatio publicarum personarum, communis opinio und indicia indubitata}^ Offenbar verwendet Mascardi fast dieselbe Einteilung wie friiher Durantis.^^ Aus der schon erwähnten Definition des Begriffes notorium zieht Mascardi die Folgerung, daB notorium ein vortreffliches Beweismittel sei, probatio probata,^^ nicht aber eine eigene Species unter dem Begriff probatio,^^ was andererseits aber fiir die confessio gelte. Bevor wir zu einer Untersuchung von Mascardis Gedanken zumBeweismittel confessio iibergehen, soil auf seine Bewertung der aufgezahlten zwölf Beweismittel eingegangen werden. Mascardi erklärt, man könne die Beweismittel in zwei Hauptgruppen einteilen, in solche, die vollen oder ganzen Beweis, und solche, die halben Beweis ergeben, probationes plenae et semiplenae}^ Der voile Beweis, probatio plena, wird als Beweis definiert, der zu so groBer GewiBheit fiihrt, daB sie zur Entscheidung eines Streites ausreicht.^^ Probatio plena umfaBt nach Mascardi sieben Species: testes, instrumenta (scriptura), confessio, euidentia facti, iuramentum, Siehe oben Kapitel 1, S. 40. Mascardi, De probationibus, I, q II: 11—12. Mascardi, De probationibus, I, q IV: 1—2. Siehe oben Kapitel 1, S. 40 FuCnote 12. Mascardi, De probationibus, II, concl. 1106: 5. Mascardi, De probationibus, II, concl. 1106: 6. ** Mascardi, De probationibus, I, q IV: 11. Mascardi, De probationibus, I, q IV: 15.

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